FAQ zur
Betriebsratswahl 2026
Fragen und Antworten
Kann ich als Mitglied des Wahlvorstands als BR-Mitglied kandidieren und mich wählen lassen?
Ja. Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand knüpft an die Wahlberechtigung gem. § 7 BetrVG an; vgl. § 16 BetrVG. Die Wählbarkeit ergibt sich aus § 8 BetrVG und knüpft an die Wahlberechtigung gem. § 7 an.
Kann ich mich als Wahlbewerber (Kandidat) selbst wählen?
Ja. Jeder Wahlbewerber (Kandidat) kann sich auch selbst wählen.
Kann ich mich als Wahlbewerber (Kandidat) selbst stützen (gem. § 14 Abs. 5 BetrVG)?
Ja. Jeder Wahlbewerber kann sich selbst oder seine Liste selbst stützen.
Gibt es zwingend ein Minderheitsgeschlecht?
Nein. Es gibt auch Konstellationen, dass das Minderheitsgeschlecht nach der Berechnung der Höchstzahlen gem. § 5 WO „NULL“ beträgt.
Muss sich (für ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren) ein Vertreter des Minderheitsgeschlechts zwingend zu Wahl stellen?
Nein. Wenn sich kein Vertreter des Minderheitsgeschlechts zu Wahl stellt, beeinträchtigt das die Durchführung der BR-Wahl nicht.
Gibt es eine Mindestzahl, für die Wahlbeteiligung?
Nein. Das BetrVG und die WahlO kennen für die Betriebsratswahl keine Mindestwahrbeteiligung.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Betriebsratswahlen?
Die Rechtsgrundlage sind §§ 1, 7—20 BetrVG und die Wahlordnung (WahlO).
Wann muss es in einem Betrieb einen Betriebsrat geben?
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Haben die Mitglieder des Wahlvorstandes einen Anspruch auf Schulung?
Um den Wahlvorstand auf die komplexe und fehleranfällige Durchführung der Wahl vorzubereiten, haben dessen Mitglieder einen Anspruch auf Schulungen. Die Kosten dafür muss nach § 20 Abs. 3 S. 1 i.V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG der Arbeitgeber tragen.
Haben auch die Mitglieder des Betriebsrates einen Anspruch auf Schulung?
Ebenso wie die Mitglieder des Wahlvorstandes haben auch die Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Schulungen. Dieser ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch hier muss der Arbeitgeber die Kosten der Schulungsmaßnahmen tragen.
Wer entscheidet, welche Personen an einer Schulung teilnehmen?
Die Entscheidung, welches Betriebsratsmitglied an einer Schulung teilnimmt, trifft der Betriebsrat selbst durch Beschluss. Der Arbeitgeber kann die Entscheidung und damit gegen seine Kostentragungspflicht (s. o.) vorgehen, wenn die Schulung nicht notwendig bzw. angemessen ist.
Müssen die Wahlvorstandsmitglieder ihre Tätigkeit im Wahlvorstand nach ihrer eigentlichen Arbeitszeit ausüben?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1995 entschieden, dass der Wahlvorstand seine Aufgaben grundsätzlich auch während der Arbeitszeit ausüben kann (BAG v. 26.04.1995 – 7 AZR 874/94). Außerdem müssen die Mitglieder des Wahlvorstands von der Arbeit freigestellt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand notwendig ist. Dabei muss ihnen das Arbeitsentgelt weiterhin bezahlt werden (BAG v. 26.04.1995 – 7 AZR 874/94).
Bekommt ein Wahlvorstandsmitglied weiterhin sein Arbeitsentgelt, wenn es durch eine Schulung Arbeitszeit versäumt?
Ja. Ein Wahlvorstandsmitglied behält seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn es durch die Teilnahme an einer notwendigen und angemessenen Schulung Arbeitszeit versäumt (BAG v. 07.06.1984 – 6 AZR 3/82).
Haben Wahlhelfer auch Anspruch auf Schulungen und Arbeitsentgelt wegen Versäumnissen durch Schulungen?
Zum Wahlvorstand gehören auch Wahlhelfer, die dieser zur Unterstützung bei der Durchführung der Wahl heranzieht. Damit haben sie die gleichen Ansprüche wie die eigentlichen Wahlvorstandsmitglieder auch (Näheres dazu s. o.).
Welche weiteren Kosten muss der Arbeitgeber zahlen?
Der Arbeitgeber muss neben den persönlichen Kosten, zu denen Schulungen zählen (s. o.), auch Sachkosten bezahlen. Dazu gehören vor allem die Kosten der Geschäftsführung des Wahlvorstands. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand aber auch die erforderlichen Räume sowie Büroeinrichtung, einschlägige Gesetzestexte bzw. Kommentarliteratur, Büromaterial, Telefon, Porto, Stimmzettel, Wahlurnen, Wahlkabinen und eventuell einen PKW für Reisen und Transport überlassen bzw. die Kosten dafür tragen.
Muss die Betriebsratswahl außerhalb der Arbeitszeit stattfinden?
Nein. Die Betriebsratswahl muss sogar während der Arbeitszeit stattfinden. Das ergibt sich aus § 44 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14a Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Wann und wie ist die Betriebsratswahl anfechtbar?
Die Betriebsratswahl kann anfechtbar sein, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist (§ 19 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Die Wahlanfechtung kann aber nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, erklärt werden (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Was passiert, wenn die Durchführung der Betriebsratswahl behindert wird?
Zunächst ist es verboten, die Durchführung der Betriebsratswahl überhaupt zu behindern (§ 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Das gilt sowohl für den Arbeitgeber, also auch für andere Arbeitnehmer sowie für Dritte. Behinderung bedeutet, dass an der Wahl Beteiligte in der Ausübung ihrer Rechte, Pflichten o. ä. beeinträchtigt werden.
Behindert doch jemand die Durchführung der Wahl, so sind die Strafen dafür in § 119 BetrVG aufgeführt.
Die Straftat wird nur auf Antragt verfolgt (§ 119 Abs. 2 BetrVG). Antragsberechtigt sind nach dieser Vorschrift der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, eine der in § 3 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Wie groß ist der zu wählende Betriebsrat?
Die Größe des Betriebsrats, also die Anzahl seiner Mitglieder, hängt von der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb ab. Dies, sowie die genaue Berechnung, ergibt sich aus § 9 BetrVG. Eine Tabelle mit gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung finden Sie im Anhang unseres Glossars zur Betriebsratswahl.