Dein Schulungsanspruch zur Betriebsratswahl

Seminare für Mitglieder im Wahlvorstand

Schulungsanspruch

Du bist Mitglied eines Wahlvorstands und möchtest deine Aufgaben sicher und verantwortungsvoll meistern? Dann nutze dein Recht auf eine Wahlschulung! Dein Arbeitgeber übernimmt die Kosten für Seminar, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten und stellt dich dafür bezahlt von der Arbeit frei. Sichere dir jetzt das notwendige Wissen, um die Betriebsratswahl erfolgreich durchzuführen!

Auf Ansprüche verzichten - ist das überhaupt rechtens

Erforderlichkeit von Seminaren für Mitglieder im Wahlvorstand

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Hierzu zählen neben den erforderlichen Sachkosten, die dem Wahlvorstand aufgrund der Durchführung der Wahl entstehen, auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Wahlschulung. 

Durch die Übernahme des Amtes haben die Mitglieder des Wahlvorstandes neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche, Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse für die Durchführung der Betriebsratswahl notwendig. Verantwortliche Arbeit im Wahlvorstand ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Wahlvorstände vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Wahlvorstände für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.

Zusatz: In unseren Wahlseminaren werden Kenntnisse vermittelt, die gem. § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich sind, die an der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl beteiligt sind. Das trifft auch auf Wahlvorstände zu, die gar keine Mitglieder im Betriebsrat sind, sondern nur Ihre Kenntnisse für den Wahlvorstand erneuern wollen.

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