Dein Schulungsanspruch
... als Mitglied im Betriebsrat
Als Betriebsrat hast Du einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.
Pflichten des Betriebsrates
Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche, Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder, insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht, notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82).
Verantwortliche Arbeit im BR ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
§ 37 Abs. 6 BetrVG
Wann ist eine Schulung i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Grundlagenseminare
Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht gehört auf jeden Fall zu den zulässigen Schulungsinhalten (BAG vom 19.07.1955 - 7 ABR 49/94 und BAG vom 19.03.2008 - 7 AR 2/07). Sie sind in aller Regel erforderlich, es sei denn, sie sind bereits kurz zuvor schon einmal besucht worden. Diese Kenntnisse werden vor allen Dingen in unseren Einführungsseminaren vermittelt.
Spezialseminare
Die Vermittlung von Spezialwissen gilt nur dann als erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissensstandes im Gremium die Spezialkenntnisse demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erfülen zu können (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83).
Ersatzmitglieder
Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, ist eine "Grundausbildung" im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG vom 14.12.1994 - 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 - 7 ABR 32/00). "Häufig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 - 8 BV 18/99).
Beurteilungsspielraum
Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht (BAG vom 21.06.2001 2 AZR 137/00). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen, die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Betriebsrat für erforderlich angesehen werden durfte.
Betriebliche Notwendigkeit
Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der Betriebsrat gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, wo die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der Betriebsrat die geplanten Seminarbesuche mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält aber der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit (höchstens einen Monat nach Unterrichtung durch den Betriebsrat) zu äußern (ArbG Dortmund vom 07.09.2001 – 2 BVGa 16/01). Im Zweifel entscheidet hierüber die Einigungsstelle.
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Dein Schulungsanspruch als Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX sieht in § 96 Abs. 4 S. 1, 3 vor, dass Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, soweit die Schulungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind. Sämtliche Kosten (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 96 Abs. 8 S. 1 SGB IX).
Wann sind Seminare für Vertrauenspersonen "erforderlich"?
Die Erforderlichkeit jedes Seminarbesuchs muss im Einzelfall geprüft werden:
- Stets erforderlich ist aber der Besuch von Grundlagenseminaren zum Schwerbehindertenrecht und zum Recht der Schwerbehindertenvertretung, soweit die Vertrauensperson nicht bereits über solche Grundkenntnisse verfügt.
- Darüber hinaus kann sich die Erforderlichkeit aus aktuellem Anlass ergeben, wenn spezielle Kenntnisse sofort oder demnächst benötigt werden, damit die Vertrauensperson ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (LAG Hessen vom 14.01.2010 – 9 Ta BVGa 229/09).
Zu den unbestrittenen erforderlichen Kenntnissen gehören:
- Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV
- Rechte schwerbehinderter Menschen nach SGB IX
- Alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgebiete, also auch Individualarbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht
- Schulungen in technischen arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Eingliederung und Betreuung schwerbehinderter Menschen notwendig sind und nach herrschender Meinung auch im wirtschaftlichen Bereich.
Wer entscheidet über die Erforderlichkeit und den Seminaranbieter?
Allein die Vertrauensperson, nicht Arbeitgeber oder Betriebsrat! Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach der Arbeitgeber durch die Kosten, die ein Seminarbesuch verursacht (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung), nicht unverhältnismäßig belastet werden darf.
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Dein Schulungsanspruch als Jugend- & Auszubildendenvertretung (JAV)
Grundsätzlich habt Ihr ein Recht darauf, an Schulungen teilzunehmen, um Euch das Wissen anzueignen, das Ihr für Eure Aufgaben in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) braucht. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Euer Arbeitgeber muss Euch für die Zeit der Schulung freistellen (ohne Minderung Eurer Ausbildungsvergütung) und die Seminargebühr sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung übernehmen.
Aber Achtung: Das gilt nur für „erforderliche“ Seminare!
Was bedeutet "Erforderlichkeit"?
„Erforderlich“ bedeutet, dass die vermittelten Inhalte zur Erfüllung Eurer Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden und Ihr als JAV-Mitglied noch nicht über das entsprechende Wissen verfügt. Erforderlich sind Schulungen über die Aufgaben und Pflichten der JAV sowie die Rechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat. Auch Schulungen über die Aufgaben und Rechte der Gesamt-JAV gehören zum erforderlichen Wissen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters. Besteht ein betriebliches Bedürfnis, kann auch eine Schulung über den Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich sein, wenn in der konkreten Veranstaltung der Jugendschutz im Mittelpunkt steht. Es handlet sich also um Seminare, die das nötige Grundwissen vermitteln und bei welchen vor allem junge Arbeitnehmer betreffende Fragen im Mittelpunkt stehen (BAG Beschluss vom 10.06.1975 – 1 ABR 139/73).
Wenn Du Probleme bei der Durchsetzung Deines Seminarbesuchs haben sollten ...
helfen wir Dir gerne weiter! Unser Expertenteam von vier Juristen berät Dich kostenlos und umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Deinen Schulungsanspruch.
Zögere nicht, ruf uns einfach an unter der Rufnummer
0234 68 757 360.
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Schulungsanspruch für den Betriebsrat (BR)
Als Betriebsrat hast Du einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Geregelt sind deine Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.
Deine Pflicht
Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes hast Du neben der Erfüllung deiner arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das Dir anvertraute Mandat verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse notwendig, insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht. Du musst dich auf dein Mandat umfassend vorbereiten und bist verpflichtet, dir die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82). Verantwortliche Arbeit im BR ist nur möglich, wenn du über das erforderliche Mindestwissen verfügst; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
Eine Schulung ist immer dann erforderlich, wenn du mit Aufgaben konfrontiert wirst, die du ohne die Aneignung der erforderlichen Kenntnisse nicht ordnungsgemäß bewältigen kannst. Deshalb hast du ein Recht, das notwendige Wissen zu erlangen, aber auch die Pflicht, eine Wissensgrundlage zu erarbeiten, mit der du als Betriebsrat deine anvertraute Aufgabe bewältigen kannst.
Hier erfährst Du mehr zu den gesetzlichen Grundlagen deines Schulungsanspruches.
Wenn Du Probleme bei der Durchsetzung Deines Seminarbesuchs haben solltest ...
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Schulungsanspruch für den Wahlvorstand (WV)
Nach § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Hierzu zählen neben den erforderlichen Sachkosten, die dem Wahlvorstand aufgrund der Durchführung der Wahl entstehen, auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Wahlschulung.
Durch die Übernahme des Amtes haben die Mitglieder des Wahlvorstandes neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche, Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse für die Durchführung der Betriebsratswahl notwendig. Verantwortliche Arbeit im Wahlvorstand ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Wahlvorstände vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Wahlvorstände für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.
Zusatz: In unseren Wahlseminaren werden Kenntnisse vermittelt, die gem. § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich sind, die an der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl beteiligt sind. Das trifft auch auf Wahlvorstände zu, die gar keine Mitglieder im Betriebsrat sind, sondern nur Ihre Kenntnisse für den Wahlvorstand erneuern wollen.