Einigungsstelle wegen einer Abmahnung

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Was Betriebsräte und Arbeitnehmer wissen müssen

Kann die Einigungsstelle über die Entfernung einer Abmahnung entscheiden? Diese Frage stellen sich viele Betriebsräte und Beschäftigte, wenn es um Beschwerden gegen Abmahnungen geht. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2025, 10 TaBV 29/25) bringt Klarheit in diese Frage. Wir fassen die wichtigsten Punkte für Dich zusammen.

Sachverhalt: Abmahnung und Beschwerde beim Betriebsrat

Eine Arbeitnehmerin erhielt im August 2024 eine Abmahnung wegen Fehlens bei einem Meeting und einer nicht gemeldeten Abwesenheit. Sie wandte sich an den Betriebsrat und bat um Unterstützung, die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernen zu lassen. Der Betriebsrat setzte sich beim Arbeitgeber für sie ein (§ 85 Abs. 1 BetrVG), doch der Arbeitgeber blieb bei seiner Entscheidung. Daraufhin wollte der Betriebsrat eine Einigungsstelle einrichten lassen, um die Entfernung der Abmahnung zu erreichen.

Das Urteil: Einigungsstelle ist nicht zuständig

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht lehnten den Antrag des Betriebsrats ab. Die Einigungsstelle ist für die Entfernung einer Abmahnung nicht zuständig. Nach § 85 BetrVG kann der Betriebsrat bei Meinungsverschiedenheiten über Beschwerden die Einigungsstelle anrufen – aber nicht, wenn es um die Durchsetzung eines individuellen Rechtsanspruchs wie die Entfernung einer Abmahnung geht. Hierfür ist ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig.

Die wichtigsten Gründe des Gerichts:

  • Die Einigungsstelle kann nicht entscheiden, ob die Abmahnung berechtigt ist oder aus der Personalakte entfernt werden muss.
  • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht in diesem Fall nicht.
  • Arbeitnehmer müssen selbst eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, wenn sie die Entfernung einer Abmahnung erreichen möchten.

Praxis-Tipp für Betriebsräte und Arbeitnehmer

Auch wenn die Einigungsstelle nicht zuständig ist, kann der Betriebsrat betroffene Arbeitnehmer unterstützen – etwa durch Gespräche mit dem Arbeitgeber oder bei der Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG). Arbeitnehmer haben zudem das Recht, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen und in die Personalakte aufnehmen zu lassen.

Fazit: Nur das Arbeitsgericht entscheidet über die Entfernung einer Abmahnung

Zusammengefasst: Die Einigungsstelle ist nicht das richtige Gremium, um über die Entfernung einer Abmahnung zu entscheiden. Arbeitnehmer müssen diesen Anspruch direkt beim Arbeitsgericht geltend machen. Betriebsräte können unterstützend tätig werden, aber nicht die Einigungsstelle anrufen.


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