Wenn ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied seine Aufgaben im Gremium wahrnehmen kann, muss es weiter zu Sitzungen eingeladen werden. Ein aktueller Fall aus dem Jahr 2025 macht das deutlich und zeigt, wie wichtig klare Abläufe für Vorsitzende und Gremien sind.
Ein als Flugzeugbetanker beschäftigtes BR‑Mitglied war über Monate krankgeschrieben. Der Vorsitzende ging deshalb von einer Verhinderung aus und lud ein Ersatzmitglied nach. Im November 2025 erklärte das weiterhin krankgeschriebene Mitglied ausdrücklich, sein Amt wieder ausüben zu können. Der Vorsitzende hielt es dennoch für verhindert, sodass der Beschäftigte im Eilverfahren verlangte, wieder zu Sitzungen eingeladen zu werden und Zugang zum Betrieb zu erhalten.
Während das Arbeitsgericht den Antrag zunächst ablehnte, gab das Hessische Landesarbeitsgericht der Beschwerde statt. Es stellte klar: Der Betriebsrat ist verpflichtet, das krankgeschriebene Mitglied künftig wieder zu Sitzungen zu laden. Maßgeblich ist § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, der den Vorsitz verpflichtet, alle Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied darf zwar grundsätzlich als verhindert gelten, wenn es keine Bereitschaft zur Amtsausübung signalisiert (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Sobald das Mitglied jedoch ausdrücklich erklärt, trotz Krankheit amtsfähig zu sein, darf aus Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auf Amtsunfähigkeit geschlossen werden; dann rückt auch kein Ersatzmitglied mehr nach.
Den Anspruch auf einen dauerhaften Zugangsausweis zum Betrieb verneinte das Gericht allerdings. Für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten genügt ein Tagesausweis, auch für Gespräche mit Beschäftigten im Betrieb. Damit bleibt der Zugang gesichert, ohne pauschale Dauerberechtigungen zu erfordern.
Für die Praxis bedeutet das: Vorsitzende sollten Arbeitsunfähigkeit und Amtsfähigkeit strikt trennen, Einladungsverteiler sofort anpassen, schriftliche Erklärungen zur Amtsfähigkeit dokumentieren und Zugangsmodalitäten rechtzeitig klären. So lassen sich Anfechtungsrisiken vermeiden und die Beschlussfähigkeit des Gremiums sichern.





