Betriebsrat und Dienstwagen – das klingt für viele Arbeitnehmer nach Komfort und Vorteil. Doch darf ein Betriebsratsmitglied einen Dienstwagen auch privat nutzen, wenn das Fahrzeug nur wegen der Betriebsratsarbeit gestellt wurde? Die Antwort aus aktueller Rechtsprechung: Nein!
Hintergrund: Streit um Dienstwagen und Privatnutzung
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ging es um folgenden Fall (Urt. v. 03.11.2025 – 15 SLa 418/25):
- Eine langjährige Mitarbeiterin wurde zur Betriebsrätin gewählt und komplett freigestellt.
- Ihr Arbeitgeber bot nur Betriebsratsmitgliedern an, als „Sozialberater“ zu arbeiten – die Frau nahm teil.
- Für diese Tätigkeit erhielt sie einen Dienstwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung.
- Später wurde die Sozialberatung eingestellt und der Wagen zurückgefordert.
- Die Betriebsrätin verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung für den Privatwagen-Entzug.
Das Gericht entschied: Kein Anspruch!
Warum? Die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nur wegen der Betriebsratstätigkeit ist eine unzulässige Begünstigung nach § 78 BetrVG.
Das Wichtigste für Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglieder
1. Keine Begünstigung nur wegen Betriebsratsarbeit
- Vorteile wie ein Dienstwagen mit Privatnutzung dürfen nicht allein wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt werden.
- Überlässt der Arbeitgeber den Dienstwagen nur, weil Sie im Betriebsrat sind, ist das unzulässig.
2. Was ist erlaubt?
- Dienstwagen für dienstliche Nutzung (z. B. für Betriebsratsreisen) ist rechtlich kein Problem.
- Hätten Sie laut Arbeitsvertrag ohnehin einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Privatnutzung (z. B. als Verkaufsleiter), bleibt dies auch als Betriebsrat bestehen.
- Umgekehrt: Kein Anspruch auf Privatnutzung, wenn Sie ohne das Betriebsratsamt keinen Anspruch gehabt hätten.
3. Praxis-Tipp:
Wird Ihnen wegen der Betriebsratsarbeit ein Vorteil eingeräumt, den es sonst nicht gäbe, können Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Betriebsrat selbst in Compliance-Schwierigkeiten geraten. Das Gesetz schützt Betriebsräte nicht nur vor Benachteiligungen, sondern auch vor unzulässigen Vorteilen. Solche Vorteile können sogar strafbar sein (Stichwort: Untreue nach § 266 StGB).
Rechtlicher Hintergrund (§ 78 BetrVG – Begünstigungsverbot)
- Betriebsratsmitglieder dürfen wegen des Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden.
- Offene oder versteckte Vorteile (auch Sachleistungen wie Privatwagennutzung) sind untersagt, wenn sie nur wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt werden.
Ausnahme:
Natürlich dürfen Betriebsräte weiterhin Vorteile nutzen, die sie bereits durch ihre eigentliche Anstellung hätten (z. B. Dienstwagen bei leitender Tätigkeit).
Fazit für Arbeitnehmer
Bist du im Betriebsrat, schützt dich das Gesetz doppelt:
- Du darfst weder schlechter noch besser behandelt werden als ohne Betriebsratsmandat.
- Dienstwagen mit Privatnutzung gibt es nur, wenn du auch im normalen Job darauf Anspruch hättest.
- Ein „Extra-Vorteil“ allein fürs Engagement im Betriebsrat ist tabu – und notfalls unwirksam!





