Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, hat der Betriebsrat umfangreiche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Er muss frühzeitig einbezogen werden, um die Interessen der Belegschaft wahren zu können. Welche konkreten Befugnisse dem Betriebsrat zustehen, ist hier zusammengefasst.
Die wichtigsten Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen:
- Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren (§ 111 Abs. 1 BetrVG).
- Der Betriebsrat kann Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten (§ 111 Abs. 2 BetrVG).
- Bei gravierenden Änderungen hat er ein zwingendes Mitbestimmungsrecht in Sozial- und Personalangelegenheiten (§ 112 BetrVG).
- Er kann die Unterstützung sachkundiger Berater hinzuziehen (§ 111 Abs. 4 BetrVG).
- Er hat ein Mitwirkungsrecht bei der Einleitung von Sozialplanmaßnahmen (§ 112 Abs. 2 BetrVG).
- Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Praxistipps für Betriebsräte:
- Bestehen Sie auf Ihrem Informationsrecht zu geplanten Änderungen.
- Bringen Sie eigene Vorschläge ein, um die Interessen der Mitarbeiter zu wahren.
- Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht bei gravierenden Folgen.
- Scheuen Sie Konflikte nicht, sondern suchen Sie effektive Lösungen.
- Holen Sie im Zweifel qualifizierte rechtliche Beratung ein.
Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, die Beteiligungsrechte aktiv auszuschöpfen und die Interessen der Belegschaft zu vertreten.