Bei einer personenbedingten Kündigung hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Interessen des gekündigten Arbeitnehmers zu vertreten. Er kann aus einer Reihe von Gründen einer Kündigung widersprechen.
Formale Fehler bei der Kündigung
Enthält die Kündigung Formfehler oder wurden Fristen nicht eingehalten, kann der Betriebsrat bereits aus formalen Gründen widersprechen. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Unzureichende Kündigungsgründe
Hält der Betriebsrat die Kündigungsgründe für nicht stichhaltig, unvollständig oder unzureichend belegt, wird er der Kündigung widersprechen.
Fehlende Verhältnismäßigkeit
Wenn eine Kündigung nach Abwägung aller Umstände unverhältnismäßig erscheint, ist dies ein triftiger Widerspruchsgrund für den Betriebsrat.
Keine Ausschöpfung milderer Mittel
Wurden vor der Kündigung keine milderen Mittel wie Abmahnung, Versetzung oder Änderung der Arbeitszeit ausgeschöpft, ist dies ein Grund für den Betriebsrat, der Kündigung nicht zuzustimmen.
Interessen des Arbeitnehmers nicht beachtet
Hat der Arbeitgeber persönliche Umstände des gekündigten Arbeitnehmers wie Alter, Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt, kann der Betriebsrat die Kündigung ablehnen.
Fazit:
Der Betriebsrat hat vielfältige Möglichkeiten, einer Kündigung aus triftigen Gründen zu widersprechen. Ohne seine Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.