Betriebsratsanhörung bei Kündigung: Ist eine Vollmacht erforderlich? Das sagt das LAG Köln

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Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist ein zentraler Schutzmechanismus für Arbeitnehmer – auch bei Kündigungen während der Probezeit. Doch immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage: Muss die Person, die den Betriebsrat zur Kündigung anhört, eine besondere Vollmacht vom Arbeitgeber vorlegen?

Das Urteil des LAG Köln zur Betriebsratsanhörung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat kürzlich in einem aktuellen Urteil (vom 2. April 2025, Az. 5 SLa 536/24) klargestellt:
Eine spezielle Vollmacht ist für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung in der Regel nicht erforderlich. Im entschiedenen Fall hatte die Personalleiterin – ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht – den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung während der Probezeit angehört. Der betroffene Arbeitnehmer hatte argumentiert, die Kündigung sei unwirksam, weil keine Bevollmächtigung vorlag.

Das LAG Köln entschied jedoch:
Solange die Anhörung von einer Person erfolgt, von der der Betriebsrat aufgrund ihrer Funktion im Unternehmen (z.B. Personalleitung, Personalabteilung) berechtigterweise ausgehen kann, dass sie zur Anhörung befugt ist, ist keine gesonderte Vollmacht notwendig. Es genügt, dass die Betriebsratsanhörung dem Arbeitgeber objektiv zuzurechnen ist. Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB besteht für den Betriebsrat in diesen Fällen nicht.

Was bedeutet das für die Praxis im Betriebsrat?

  • Betriebsräte sollten weiterhin genau prüfen, ob sie alle relevanten Informationen zur beabsichtigten Kündigung erhalten haben.
  • Eine Vollmacht für die anhörende Person ist aus Sicht des LAG Köln nicht erforderlich, solange die Funktion der Person im Unternehmen eindeutig ist.
  • Im Zweifelsfall kann der Betriebsrat Rückfragen stellen oder dem Arbeitgeber Einwände mitteilen, sollte die Berechtigung der anhörenden Person unklar sein.

Fazit für Betriebsräte

Auch nach dem Urteil des LAG Köln bleibt die sorgfältige Prüfung jeder Betriebsratsanhörung bei Kündigungen – insbesondere während der Probezeit – für Betriebsräte unerlässlich. Entscheidend ist, dass die Anhörung von einer erkennbar befugten Person durchgeführt wird und der Betriebsrat alle notwendigen Informationen zur Kündigung erhält.

Tipp für Betriebsräte:
Dokumentieren Sie alle Anhörungen und kommunizieren Sie etwaige Zweifel oder fehlende Informationen stets schriftlich an den Arbeitgeber. So können Sie die Interessen der Belegschaft bestmöglich vertreten und rechtliche Stolperfallen vermeiden.

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