Betriebsvereinbarungen begründen Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Betriebsrat. Doch wie kann der Betriebsrat seine Rechte durchsetzen, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Vereinbarung hält?
Schriftliche Beanstandung
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Betriebsvereinbarung, muss der Betriebsrat dies unverzüglich schriftlich beanstanden und Abhilfe verlangen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
Gespräche und Verhandlungen
Oft kann durch Gespräche und erneute Verhandlungen eine einvernehmliche Lösung zur Durchsetzung der Rechte erreicht werden.
Einigungsstelle
Bleibt der Arbeitgeber beharrlich, kann gemäß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden, um die strittigen Punkte verbindlich zu klären.
Arbeitsgerichtlicher Beschluss
Hält der Arbeitgeber einen Spruch der Einigungsstelle nicht ein, kann laut § 100 ArbGG das Arbeitsgericht einen entsprechenden Beschluss erlassen.
Zwangsvollstreckung
Bei weiterer Renitenz des Arbeitgebers ist sogar die gerichtliche Zwangsvollstreckung des Beschlusses möglich.
Fazit:
Der Betriebsrat kann seine Rechte aus einer Betriebsvereinbarung notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Ein kooperativer Umgang ist jedoch vorzuziehen.