Arbeitgeberpflicht versäumt? Ihre Rechte bei fehlendem Inklusionsbeauftragten
Schwerbehinderte Beschäftigte genießen im Betrieb besonderen Schutz. Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen – das schreibt § 181 SGB IX vor. Doch was passiert, wenn diese Pflicht ignoriert wird? Und wann können Sie eine Entschädigung fordern?
Warum ist der Inklusionsbeauftragte so wichtig?
Der Inklusionsbeauftragte ist zentraler Ansprechpartnerin für schwerbehinderte Menschen im Unternehmen. Er sorgt dafür, dass die Arbeitgeberpflichten gegenüber Betroffenen eingehalten werden. Aber: Wird niemand benannt, ist das ein Verstoß – und kann als Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gewertet werden.
Wann besteht ein Entschädigungsanspruch? (§ 15 Abs. 2 AGG)
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer setzt voraus, dass diese wegen ihrer Behinderung schlechter behandelt wurden (§ 7 Abs. 1 AGG). Ein entscheidender Punkt: Es muss ein Zusammenhang zwischen der Maßnahme (zum Beispiel einer benachteiligenden Abmahnung) und der Behinderung bestehen.
Das heißt:
Nicht jede Pflichtverletzung – wie die bloße Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten – führt sofort zu Schadensersatz oder Entschädigung. Aber: Werden im Zusammenhang mit der Behinderung der Beschäftigten Verfahrenspflichten verletzt (z.B. die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt), dient dies als starkes Indiz für eine Diskriminierung nach AGG!
Praktisches Beispiel: Abmahnung & Schwerbehindertenvertretung
Erhält ein schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Abmahnung – etwa für verhaltensbedingte Pflichtverletzungen – ohne Einbindung der Schwerbehindertenvertretung, gilt dies als Nachteil. Gerade wenn die Pflichtverletzung mit der Behinderung im Zusammenhang steht (zum Beispiel bei Arbeitsaufgaben, die nicht behindertengerecht gestaltet wurden), wird das als Benachteiligung gewertet.
Folge: Hier besteht eine Chance auf Entschädigung vor Gericht.
Nicht jeder Verstoß führt zu Anspruch auf Entschädigung
Weder die Nichterfüllung der Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten, noch eine einfache Bitte um Minusstundenabbau oder Arbeitszeitreduzierung (unter falscher Rechtslage) reichen allein aus, um eine Entschädigung zu verlangen. Es muss stets ein konkreter Benachteiligungsfall mit Bezug zur Behinderung vorliegen.
Fazit für Arbeitnehmer
- Bleiben Sie wachsam: Eine fehlende Bestellung des Inklusionsbeauftragten kann ein Indiz, aber noch kein Beweis für Diskriminierung sein.
- Dokumentieren Sie Verstöße: Besonders, wenn es zu Abmahnungen oder anderen Nachteilen ohne Einbindung der Schwerbehindertenvertretung kommt.
- Lassen Sie sich beraten: Die Rechtslage ist komplex! Im Zweifel helfen Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder rechtliche Beratung weiter.





