Kann ein gekündigter Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl antreten?

Kollegen empfehlen
Betriebsvereinbarungen - Sinnvolle Einsatzgebiete

Viele Beschäftigte fragen sich: Darf ein Arbeitnehmer, der vor einer anstehenden Betriebsratswahl gekündigt wurde, trotzdem kandidieren? Die Antwort ist für Arbeitnehmerrechte und fairen Betriebsratsschutz enorm wichtig – und klar geregelt.

Passive Wählbarkeit bleibt auch nach Kündigung bestehen

Wichtig zu wissen: Wer eine Kündigung erhält, verliert zwar sein aktives Wahlrecht (das Recht zu wählen), behält aber das passive Wahlrecht – und kann somit weiterhin als Kandidat für den Betriebsrat aufgestellt und gewählt werden.

Voraussetzung:
Der gekündigte Arbeitnehmer muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Solange der Kündigungsschutzprozess läuft und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, gilt das Arbeitsverhältnis als fortbestehend. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 10.11.2004 – 7 ABR 12/04) hat dies eindeutig bestätigt.

So soll verhindert werden, dass ein Arbeitgeber gezielt unliebsame Kandidaten durch Kündigungen von der Wahl ausschließt. Solange das Gericht nicht endgültig entschieden hat, bleibt die passive Wählbarkeit erhalten.

Wahlwerbung trotz Kündigung erlaubt

Auch gekündigte Arbeitnehmer dürfen nach wie vor Wahlwerbung im Betrieb machen – das regelt § 20 Abs. 1 BetrVG. Dazu zählen Gespräche mit wahlberechtigten Kollegen oder das Verteilen von Flyern.
Wichtig: Dieses Recht besteht selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein Hausverbot ausgesprochen hat. Der Zugang zum Betrieb kann notfalls per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.

Fazit: Gekündigt und trotzdem Betriebsrat? Ja!

Kündigung ist kein Hindernis für eine Kandidatur bei der Betriebsratswahl, solange eine Kündigungsschutzklage läuft. Das passive Wahlrecht bleibt bestehen und schützt demokratische Mitbestimmung im Betrieb.

Weitere Blogbeiträge
Kollegen empfehlen