Gut zu wissen! Ab dem 1. August 2022 treten Reformen bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen in Kraft. Dafür wird das Nachweisgesetz, NachwG, entsprechend geändert. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsverträge detailliert und verständlich zu formulieren. Beschäftigte müssen ihre Arbeitsbedingungen zwingend in Schriftform erhalten, in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers. Der Bundestag hat sich hier bewusst gegen eine digitale Form entschieden. Zudem müssen die Arbeitsverträge zusätzliche Angaben zu Überstunden, Schichtsystem, Kündigung oder Probezeit enthalten.
Welche Arbeitsverträge sind betroffen? Alle neuen Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2022 unterschrieben werden. Bereits unterschriebene Verträge, und zwar sechs Monate rückwirkend, die einen Arbeitsbeginn im August 2022 vorsehen. Auch Altverträge können von den Änderungen betroffen sein. Beschäftigte können den Arbeitgeber auffordern, Ihnen die Daten, die Arbeitsverträge jetzt zusätzlich enthalten müssen, innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen.
Diese Angaben müssen Arbeitsverträge ab August enthalten
Bereits jetzt legt § 2 Nachweisgesetz (NachwG) wesentliche Arbeitsbedingungen fest, die im Arbeitsvertrag stehen müssen. Ab 1. August müssen dort zusätzlich auch diese Angaben enthalten sein:
- das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
- die Möglichkeit, dass Beschäftigte ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können (sofern vereinbart)
- die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
- die Vergütung von Überstunden und die Form der Auszahlung
- die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
- die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (sofern vereinbart)
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung gewährt (es sei denn, der Versorgungsträger ist zur Mitteilung verpflichtet)
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.