Tätlichkeit gegenüber dem Vorgesetzten: Wann droht die außerordentliche Kündigung?

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Betriebsrat kann aus vielen Gründen einer Kündigung widersprechen

Ein Moment der Eskalation – und plötzlich steht die berufliche Existenz auf dem Spiel:
Wenn Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten körperlich angreifen, steht häufig die außerordentliche Kündigung im Raum. Aber worauf kommt es dabei tatsächlich an? Und gibt es Fälle, in denen eine Abmahnung zwingend notwendig wäre?

Wann ist eine außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit wirksam?

Ein körperlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten – egal, ob mit massivem oder vergleichsweise geringem Gewalteinsatz – stellt immer eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar. Der Arbeitgeber darf in solchen Fällen meist ohne vorherige Abmahnung kündigen. Der Grund: Jeder Arbeitnehmer weiß, dass Tätlichkeiten am Arbeitsplatz streng verboten und arbeitsrechtlich nicht toleriert werden.

Die Wirksamkeit einer fristlosen, also außerordentlichen, Kündigung bemisst sich nach den strengen Maßstäben des § 626 Abs. 1 BGB. Hier muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Das bedeutet: Dem Arbeitgeber kann eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers – selbst bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist – nicht zugemutet werden.

Was zählt als wichtiger Grund?

Eine Tätlichkeit gegenüber dem Chef oder Kollegen gilt grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Auch wenn keine gravierenden Verletzungen entstehen, reicht oft schon die Geste oder leichte körperliche Gewalt, um gekündigt zu werden. Das zeigt ein aktueller Fall mit Videoaufzeichnung:
Der Arbeitnehmer beleidigte seinen Vorgesetzten, stieß ihn kräftig und trat nach – auch wenn der Tritt kaum verletzte. Die Gerichte bewerten das Gesamtverhalten und die Missachtung der betrieblichen Ordnung als schwerwiegend. Die lange Betriebszugehörigkeit spricht zwar für den Arbeitnehmer, kann aber die Pflichtverletzung in der Regel nicht aufwiegen.

Muss immer vorher abgemahnt werden?

Nein. Bei so schweren Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung entbehrlich. Das Fehlverhalten ist so offensichtlich verboten, dass Arbeitnehmer mit den Konsequenzen rechnen müssen.
Auch eine Umsetzung oder Versetzung ist beim Angriff auf den Chef meist keine Option: Die Störung des Vertrauensverhältnisses wiegt zu schwer.

Was ist für Arbeitnehmer jetzt wichtig?

  • Konflikte rechtzeitig ansprechen: Erlebt ihr belastende Situationen, sucht frühzeitig das Gespräch oder Hilfe im Betrieb!
  • Rechte kennen: Auch nach einer Kündigung habt ihr Anspruch auf eine Anhörung, könnt das Arbeitszeugnis einfordern und – sofern ihr Zweifel am Kündigungsgrund habt – rechtliche Schritte prüfen.
  • Aktuelle Urteile kennen: Wer seine Rechte im Arbeitsrecht kennt, handelt sicherer und kann schnell reagieren.

Fazit:
Eine Tätlichkeit gegenüber Vorgesetzten ist immer hochriskant und kann ohne Abmahnung zur sofortigen Kündigung führen. Kennt eure Rechte – informiert euch regelmäßig, um im Ernstfall professionell reagieren zu können.

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