Wenn nach einem ersten BEM-Verfahren eine weitere längere Arbeitsunfähigkeit auftritt, stellt sich oft die Frage: Muss der Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung nochmal ein BEM durchführen?
Grundsätzliche wiederholte Durchführungspflicht
Laut § 84 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber grundsätzlich bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ein weiteres BEM anbieten. Dies könnte also auch unmittelbar vor einer Kündigung relevant sein.
Keine Wirksamkeitsvoraussetzung
Allerdings ist die wiederholte Durchführung eines BEM – ebenso wie das erste BEM – keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung.
BEM kann im Einzelfall geboten sein
Ob ein wiederholtes BEM vor Ausspruch einer Kündigung im konkreten Fall geboten ist, hängt von den Umständen ab. Sind die Voraussetzungen gleich geblieben, ist dies eher nicht der Fall. Haben sich die Umstände verändert, kann ein weiteres BEM geboten sein.
Fazit:
Es gibt keine starre Pflicht, ein BEM vor einer krankheitsbedingten Kündigung zu wiederholen. Die Notwendigkeit ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Arbeitgeber sollten dies sorgfältig prüfen, um der Kündigung den Boden zu entziehen.