Auch wenn ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) rechtlich keine zwingende Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist, können Mängel im BEM-Verfahren die Kündigung unwirksam machen.
Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung
Führt der Arbeitgeber ein BEM durch, muss dieses auch ordnungsgemäß erfolgen. Verstößt das BEM gegen gesetzliche Vorgaben, kann dies die anschließende Kündigung unzulässig machen.
Mögliche Fehlerquellen
Relevante Fehler können sein:
- Keine ordnungsgemäße Einladung des Arbeitnehmers zum BEM
- Unzureichende Analyse der Arbeitsunfähigkeitsgründe
- Fehlende Einbeziehung des Betriebsrats
- Keine oder ungeeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung
- Unzureichende Dokumentation des BEM-Verfahrens
Kündigung kann unwirksam sein
Liegt ein solcher Mangel vor und erfolgt nach unzureichendem BEM eine krankheitsbedingte Kündigung, kann diese vor Gericht angefochten und für unwirksam erklärt werden.
Fazit:
Ist ein BEM einmal durchgeführt, müssen Arbeitgeber sorgfältig auf die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen achten. Sonst riskieren sie, dass eine anschließende Kündigung keinen Bestand hat.