Seminare im Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM

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Wann ist die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses möglich

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber nach § 167 SGB IX mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen und den zuständigen Interessenvertretungen wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Arbeitgeber ist durch die gesetzliche Aufforderung zum BEM zu geeigneten gesundheitlichen Präventionsmaßnahmen bei allen (nicht nur Schwerbehinderten) Arbeitnehmern zu Gesprächen und Hilfsmaßnahmen verpflichtet. Es handelt sich vom Grundsatz her um ein Hilfsangebot des Arbeitgebers an die Beschäftigten, mit der Verpflichtung das BEM zu organisieren. Da auch eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf ein BEM auslösen kann, sind grundsätzlich auch kürzere Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen, sofern sie in einer Gesamtaddition 42 Tage überschreiten. Für die Beurteilung einer ununterbrochenen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen ist nicht das Kalenderjahr, 01. Januar bis 31. Dezember, maßgeblich, vielmehr müssen die aktuell vergangenen zwölf Monate betrachtet werden (BAG 24.3.2011 – 2 AZR 170/10).

Für die betroffenen Arbeitnehmer ist es ein Angebot, das vor Arbeitslosigkeit oder Frührente schützen kann. Das betriebliche Eingliederungsmanagement hat zum Ziel, Maßnahmen zu identifizieren, die ein milderes Mittel gegenüber einer krankheitsbedingten Kündigung darstellen. Die Teilnahme ist freiwillig. Verweigert der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Unterrichtung und Information durch den Arbeitgeber die Durchführung eines BEM, sieht das Gesetz hierfür keine Konsequenzen vor. Wenn die Zustimmung und Beteiligung nicht erteilt wird, dürften für den Betroffenen daraus keine, insbesondere arbeitsrechtlichen, Nachteile entstehen.

Wichtig für den Betriebsrat:

Nach neuester Rechtsprechung des BAG betrifft die Mitbestimmung des BR nur die Grundsätze für das Verfahren des BEM. Ihm obliegt eine Überwachungsfunktion über das Verfahren, kann aber seine Anwesenheit nicht erzwingen (BAG v. 22.3.2016, 1 ARB 14/14, NZA 2016, 283).

Gibt der Betroffene seine Zustimmung, so nehmen an einem Gespräch in der Regel teil:

  • Arbeitgeberbeauftragter
  • der betroffene Beschäftigte
  • Interessenvertretung
  • Schwerbehindertenvertrauensperson
  • optional: Betriebsarzt oder externe Vertrauensperson

Die konkrete Suche nach den Möglichkeiten einer gesundheitsgerechten Beschäftigung des Betroffenen im Betrieb ist eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber, Betroffenen, Betriebsrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung.

Der BR hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, OB ein BEM durchzuführen ist. Hier gelten die gesetzlichen Vorgaben. Bei der Ausgestaltung, dem WIE, ist für jede einzelne Regung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. In Betracht kommen insbesondere die Mitbestimmungsrechte des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, 7 BetrVG bei:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, § 87              Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
  • Einführung und Ausgestaltung von allgemeinen Verfahrensregeln § 87 Abs. 1 Nr.1, 7 BetrVG
  • Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Hilfreich zur Detailbeschreibung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Hier sollten folgende Inhalte festgelegt werden:

  • Ziele des BEM
  • Konzeption des BEM als Managementsystem
  • Benachteiligungsverbot, d. h. Nachteile, insbesondere arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen einem Arbeitgeber, der der Teilnahme an einem BEM nicht zustimmt, nicht entstehen
  • Umfang und Struktur der Erhebung von krankheitsbedingten Fehlzeiten
  • Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Beschäftigten
  • Regelung zur Zusammenarbeit der Verantwortlichen
  • Regelung zur Beteiligung interner und externer Fachkräfte
  • Qualifizierungsmaßnahmen z. B. der Vorgesetzten
  • Datenschutz: Ausgestaltung der Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person sowie der Umgang mit den Daten eines BEM-Verfahrens
  • Dokumentation des Verfahrens
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