Seminare im Das muss der Betriebsrat wissen! Informationsrechte über Fremdpersonal.

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In der vorliegenden Entscheidung geht es um Personen, die im Wege von Werk- oder Dienstverträgen beschäftigt werden, also nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat dennoch über einige Details bei deren Einsatz unterrichten (Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes § 80 Abs. 2). Dazu gehören, zeitlicher Umfang des Einsatzes, Arbeitsort und Arbeitsaufgaben. Konkrete Namen der eingesetzten Arbeitskräfte muss der Betriebsrat nicht erfahren, so das LAG Baden-Württemberg kürzlich.

Laut Gesetz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Information zur Verfügung stellen, die dieser zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Die Vorschrift umfasst auch den Informationsanspruch des Fremdpersonals.

Die Prüfung des Informationsanspruchs eines BR erfolgt immer zweistufig: a. Aufgabenzug und b. Erforderlichkeit der Information.

a. Aufgabenbezug

Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist. Die Tatsache, dass der Fremdpersonaleinsatz im Gesetz explizit erwähnt ist, heißt nicht, dass auf die Prüfung des Aufgabenbezugs verzichtet werden kann. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, selbst zu klären und zu prüfen, ob sich für ihn Betriebsratsaufgaben ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Daher muss er auch bei dem Informationsanspruch zum Fremdpersonal begründen, dass ein Bezug zu seinen Betriebsratsaufgaben besteht (BAG 12. März 2019 – 1 ABR48/17).

Dem Betriebsrat geht es um die Überprüfung, ob das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal möglicherweise im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und gegenüber dem Arbeitgeber weisungsunterworfen arbeitet. Fraglich also, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, bzw. ob ihm bei einer bereits erfolgten Eingliederung der Mitarbeiter ein Anspruch auf Aufhebung der personellen Maßnahmen nach § 101 BetrVG zusteht.

b. Erforderlichkeit der Information

Weiterhin ist zu prüfen, ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Informationen über den Umfang der Einsätze des Fremdpersonals, die Einsatzorte und die Arbeitsaufgaben der eingesetzten Personen sind, nach Auffassung des LAG, für die Aufgabenerfüllung erforderlich. Nicht gegeben ist dagegen eine namentliche Benennung der eingesetzten Personen.

Zum Sachverhalt mit ausführlicher Begründung: Quelle LAG Baden-Württemberg v. 12.10.2022

Az 4 TaBV 3/21

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