Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ab Jahresbeginn 2023 gem. § 5 Abs. 1a EFZG grds. keinen „gelben Schein“ mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt der behandelnde Arzt elektronisch an die Krankenkasse. Aus den Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erstellt. Diese kann der Arbeitgeber dann automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen.
Achtung Ausnahmen! Die eAU gilt nicht:
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer,
- geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten,
- für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte,
- für eine im Ausland festgestellte Arbeitsunfähigkeit (bzw. Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit),
- für Eltern, die sich – ärztlich bestätigt – um ein krankes Kind kümmern müssen,
- bei stufenweiser Wiedereingliederung,
- bei Rehabilitationsleistungen,
- bei einem Beschäftigungsverbot.
Bestehen bleibt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber: Arbeitsunfähigkeit, voraussichtliche Dauer, z.B. telefonisch.
Wichtig für den Betriebsrat.
Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung. Ein BR hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter bestimmten Voraussetzungen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Dies, wenn der Arbeitgeber regeln möchte,
- wie der Arbeitnehmer die ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG obliegende Anzeigepflicht erfüllen soll,
- dass der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit vorzeitig feststellt oder
- dass Personen, die weiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, dies vorzeitig machen müssen oder
- dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit anzeigen oder sogar eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen soll.
Quelle: BMAS PM v. 20.12.2022