Erstmals könnte es im Jahr 2026 möglich sein, Betriebsratswahlen auch online durchzuführen. Ein entsprechender Gesetzentwurf für eine Testphase im Rahmen der regulären Betriebsratswahlen in anderthalb Jahren liegt bereits vor. Allerdings gibt es Bedenken: Fachleute weisen darauf hin, dass der organisatorische Aufwand für kleinere Betriebe beträchtlich sein könnte.
Die digitale Stimmabgabe soll vor allem die Wahlbeteiligung erhöhen, insbesondere bei jüngeren Mitarbeiter*innen und solchen, die im Homeoffice arbeiten oder selten vor Ort sind. Die geplanten Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Teil des Entwurfs für das Tariftreuegesetz. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Ist die Online-Wahl grundsätzlich für alle Betriebe möglich?
Ja, grundsätzlich können alle Betriebe mit einem bestehenden Betriebsrat die Online-Wahl nutzen. Es gibt keine Mindestgröße für Betriebe. Auch für kleinere Unternehmen, die das vereinfachte Wahlverfahren anwenden, soll die digitale Wahloption verfügbar sein.
Wer entscheidet über die Durchführung der Online-Wahl?
Die Entscheidung, ob eine Online-Wahl angeboten wird, liegt bei Betriebsrat und Arbeitgeber, die gemeinsam die Vorteile, Risiken und den Aufwand abwägen. Letztlich trifft jedoch der Wahlvorstand die finale Entscheidung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
Wird die Online-Wahl die einzige Wahlmöglichkeit sein?
Nein, die digitale Stimmabgabe ist nur eine zusätzliche Option. Wahlberechtigte können weiterhin wie bisher vor Ort an der Wahlurne oder per Briefwahl abstimmen, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind. Wichtig ist, dass die Möglichkeit zur Online-Wahl allen Wahlberechtigten gleichermaßen offensteht.
Was ändert sich bei der Bestellung des Wahlvorstands?
Für Betriebe, die die Online-Wahl umsetzen möchten, sind nach dem Gesetzentwurf besondere Regelungen zur Bestellung des Wahlvorstands vorgesehen:
- Der Wahlvorstand muss spätestens 26 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (statt wie bisher 10 Wochen) eingesetzt werden.
- Der Vorstand besteht aus fünf wahlberechtigten Personen und einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden (statt wie bisher drei Personen und einem Vorsitzenden).
Diese Anpassungen sollen den erhöhten organisatorischen Anforderungen einer Online-Wahl gerecht werden.
Welche technischen Voraussetzungen gelten für die Online-Wahl?
Die digitale Wahl darf nur mit zertifizierten Onlinewahlprodukten durchgeführt werden, die den Standards des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen. Zudem muss der Wahlvorstand die Anforderungen für hohen Schutzbedarf gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 einhalten.
Welche Aufgaben hat das Bundesarbeitsministerium?
Das Bundesarbeitsministerium wird die Testphase der Online-Wahl evaluieren. Betriebe, die die digitale Stimmabgabe nutzen, müssen dies schriftlich an das Ministerium melden. Nach der Wahl stellt der neue Betriebsrat die notwendigen Daten zur Auswertung zur Verfügung. Ziel der Evaluation ist es zu prüfen, ob die Online-Wahl die Beteiligung und Effizienz der Betriebsratswahlen steigern kann und wie sie in der Praxis funktioniert.
Gibt es weitere geplante Regelungen?
Die genauen Details zur Online-Wahl werden in der Wahlordnung festgelegt. Dazu gehören unter anderem Vorgaben für die Zertifizierung der Onlinewahlsoftware, Maßnahmen zur Verhinderung doppelter Stimmabgabe, zusätzliche Sicherheitsstandards und Regelungen zum Datenschutz.