Wer sich zur Betriebsratswahl aufstellen lassen möchte, muss zunächst einige Kolleginnen und Kollegen von seiner Kandidatur überzeugen. Ein Wahlvorschlag ist nämlich nur gültig, wenn er von der Belegschaft durch sogenannte Stützunterschriften unterstützt wird. Eine Ausnahme gilt lediglich für kleine Betriebe, in denen diese Voraussetzung entfällt. Dabei gibt es bestimmte Regeln, die beachtet werden müssen.
Stützunterschriften dienen dazu, sicherzustellen, dass nur solche Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl antreten, die in der Belegschaft ausreichend Rückhalt haben und somit realistische Erfolgschancen besitzen. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich in § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Wichtige Regelungen zu Stützunterschriften:
- Keine Doppelunterschriften:
Jeder Beschäftigte darf nur einen Kandidat*in oder einen Wahlvorschlag (also eine Liste) unterstützen. Falls eine Person mehrere Unterschriften abgibt, macht dies die Vorschlagslisten nicht ungültig. In solchen Fällen fordert der Wahlvorstand die betreffende Person auf, sich innerhalb einer festgelegten Frist für eine Unterschrift zu entscheiden (§ 6 Abs. 5 Wahlordnung). Erfolgt keine Erklärung, wird automatisch die zuerst geleistete Unterschrift als gültig gewertet, während die übrigen gestrichen werden. - Kandidaten können sich selbst unterstützen:
Es ist erlaubt, dass Kandidatinnen und Kandidaten ihre eigene Liste oder sich selbst durch eine Unterschrift befürworten. - Formale Anforderungen:
Die Stützunterschriften müssen direkt auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden, also auf demselben Dokument oder Blatt. Falls der Vorschlag aus mehreren Seiten besteht, müssen diese beispielsweise mit einer Heftklammer oder ähnlichem verbunden sein. Wird der Wahlvorschlag im Rahmen einer Wahlversammlung (im zweistufigen vereinfachten Verfahren) mündlich gemacht, kann die Unterstützung durch ein Handzeichen ausgedrückt werden.
Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften:
Die benötigte Anzahl an Unterschriften ist abhängig von der Betriebsgröße und ergibt sich aus § 14 Abs. 4 BetrVG:
- Bis zu 20 Wahlberechtigte: Keine Stützunterschriften erforderlich.
- 21 bis 100 Wahlberechtigte: Mindestens zwei Unterschriften.
- Mehr als 100 Wahlberechtigte: Mindestens 5 % der Wahlberechtigten, maximal jedoch 50 Unterschriften.
Wahlvorschläge von Gewerkschaften benötigen pauschal zwei Unterschriften. Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, die genaue Zahl der benötigten Stützunterschriften zu berechnen und diese im Wahlausschreiben bekanntzugeben.