Eine effektive und rechtssichere Arbeitnehmervertretung ist für moderne Unternehmen unerlässlich. Besonders bei größeren Unternehmensstrukturen stellt sich häufig die Frage, ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat oder mehrere Betriebsräte sinnvoller sind. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bietet mit § 3 BetrVG flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Doch wie können Unternehmen diese Optionen nutzen und dabei rechtliche Fallstricke vermeiden?
Alternative Betriebsratsstrukturen nach § 3 BetrVG
Das BetrVG sieht vor, dass in jedem Betrieb sowie in selbständigen Betriebsteilen ein Betriebsrat gewählt werden kann. Ziel ist es, den Betriebsrat dort zu platzieren, wo die Beschäftigten tatsächlich arbeiten.
Gleichzeitig ermöglicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Schaffung abweichender Betriebsratsstrukturen – etwa durch
- einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat für das gesamte Unternehmen oder
- einen einheitlichen Betriebsrat für mehrere, aber nicht alle Betriebe.
Wichtig ist dabei, dass eine solche Regelung die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder eine sachgerechte Interessenvertretung der Arbeitnehmer begünstigt.
Betriebsvereinbarung als Grundlage
Solche vom Gesetz abweichenden Strukturen werden grundsätzlich durch Tarifvertrag geschaffen. Besteht jedoch kein Tarifvertrag, können Unternehmen und Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Besonderes Augenmerk gilt dem Grundsatz der Ortsnähe: Ist durch eine Zusammenfassung von Betrieben bereits eine effiziente Interessenvertretung gewährleistet, ist die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht immer die sachgerechteste Lösung. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 24.10.2024 – 5 TaBV 6/24) bestätigt.
Die Rolle des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die organisatorische Einheit – Betrieb oder selbständiger Betriebsteil – für die Betriebsratswahl rechtlich korrekt zu bestimmen. Er kann diese Einheit nicht frei wählen, sondern muss die geltenden Vorschriften prüfen. Erfasst der Wahlvorstand den Betriebsbegriff oder die vereinbarte Struktur nicht richtig, kann die Betriebsratswahl zwar angefochten, aber in der Regel nicht für nichtig erklärt werden.
Tipp: Betriebsvereinbarungen rechtzeitig prüfen
Vor den nächsten turnusmäßigen Betriebsratswahlen empfiehlt es sich, bestehende Betriebsvereinbarungen hinsichtlich abweichender Betriebsratsstrukturen sorgfältig zu überprüfen. Nur so lässt sich vermeiden, dass eine Betriebsratswahl aufgrund fehlerhafter Strukturen wiederholt werden muss – was nicht nur vermeidbare Kosten verursacht, sondern auch das Vertrauen in die betriebliche Mitbestimmung beeinträchtigen kann.
Fazit:
Eine individuelle Betriebsratsstruktur kann die Effizienz der Interessenvertretung im Unternehmen steigern – vorausgesetzt, die zugrundeliegenden Vereinbarungen sind rechtssicher gestaltet. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Betriebsvereinbarungen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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