Die Frage, ob Betriebsratsmitglieder bei Pflichtverletzungen abgemahnt werden dürfen, ist seit Jahren ein kontrovers diskutiertes Thema im Arbeitsrecht. Für Unternehmen und Betriebsräte ist es wichtig, die aktuelle Rechtslage zu kennen, um rechtssicher zu handeln.
Abmahnung für Betriebsräte – Was ist erlaubt?
Bislang gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung, ob Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied wegen Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten abmahnen dürfen. Die Meinungen dazu sind geteilt:
1. Traditionelle Auffassung:
Viele Juristen sind der Ansicht, dass die in § 23 BetrVG vorgesehenen Sanktionen – insbesondere der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium durch das Arbeitsgericht bei groben Pflichtverstößen – abschließend sind. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber wird hier als unzulässig betrachtet, da sie gegen das Einmischungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG verstoßen könnte.
2. Gegenansicht:
Andere Stimmen, wie etwa das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 11.03.2021 – 1 TaBV 24/20), vertreten, dass es für weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen auch mildere Mittel als den Ausschluss geben muss. Eine Abmahnung sei in solchen Fällen ein geeignetes Instrument. Erst, wenn ein Betriebsratsmitglied trotz Abmahnung erneut gegen Pflichten verstößt, könne ein „grober Verstoß“ im Sinne des § 23 BetrVG vorliegen. Die Abmahnung wird somit als notwendiges „Warnsignal“ angesehen und steht – richtig eingesetzt – nicht im Widerspruch zum Schutz der Betriebsratstätigkeit.
Was ist bei einer Abmahnung zu beachten?
Wichtig:
Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung darf nicht in die Personalakte des Betriebsratsmitglieds aufgenommen werden. Stattdessen ist sie – falls überhaupt ausgesprochen – in einer separaten Arbeitgeberakte (z. B. „Betriebsratsakte“) zu dokumentieren. Nur die Geschäftsleitung oder die Rechtsabteilung haben darauf Zugriff, nicht die Personalabteilung.
Zuständigkeit bei Streitigkeiten: Arbeitsgericht im Beschlussverfahren
Kommt es zum Streit über eine Abmahnung gegen ein Betriebsratsmitglied, ist nicht das Urteilsverfahren, sondern das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zuständig. Denn betroffen ist nicht das Arbeitsverhältnis selbst, sondern das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis.
Ausblick: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt abzuwarten
Bis jetzt gibt es keine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu diesem Thema. Es bleibt spannend, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht zukünftig die Zulässigkeit von Abmahnungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern beurteilt.
Fazit:
Die Frage, ob ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied abmahnen darf, ist rechtlich weiterhin offen. Unternehmen sollten bei Pflichtverletzungen von Betriebsratsmitgliedern stets sorgfältig abwägen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Die korrekte Dokumentation und Beachtung der aktuellen Rechtsprechung sind dabei unerlässlich.
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