Die Einsichtnahme in Personalakten ist ein wichtiges Unterstützungsinstrument des Betriebsrats für Beschäftigte. Dabei sind rechtliche Vorgaben zu beachten:
Recht auf Einsichtnahme
Laut § 83 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Wahrung von Datenschutzbelangen ein Einsichtsrecht in die Personalakten.
Nur mit Einwilligung des Mitarbeiters
Die Einsichtnahme darf jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung und im Beisein des jeweils betroffenen Mitarbeiters erfolgen.
Prüfung auf korrekte Führung
Anlass für die Einsichtnahme ist in der Regel die Prüfung, ob die Personalakte ordnungsgemäß geführt wird und korrekte Inhalte aufweist.
Beispiel: Unberechtigte Abmahnungen
Etwaige Unkorrektheiten, wie ungerechtfertigte Abmahnungen, können aufgedeckt und vom Betriebsrat beanstandet werden.
Protokollierung der Einsichtnahme
Der Betriebsrat sollte die Einsichtnahme dokumentieren, um später darlegen zu können, dass er seine Kontrollpflichten erfüllt hat.
Fazit:
Die Einsichtnahme in Personalakten ist ein wichtiges Instrument des Betriebsrats, um die korrekte Führung zu überprüfen und Mitarbeiter zu schützen. Datenschutz ist dabei zu wahren.