Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es einige Sonderfälle zu beachten. Was gilt, wenn Beschäftigte mehrfach hintereinander oder mit Unterbrechung erkranken?
Mehrere Krankheiten in Folge
Sind Arbeitnehmer wegen verschiedener Krankheiten direkt nacheinander arbeitsunfähig, wird die Entgeltfortzahlung nahtlos fortgesetzt. Die Sechs-Wochen-Frist läuft ohne Unterbrechung weiter (LAG Köln, 10 Sa 743/08).
Beispiel: Nach 3 Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkältung tritt direkt eine 2-wöchige Grippe hinzu. Der Arbeitnehmer hat dann noch Anspruch auf 1 Woche Entgeltfortzahlung.
Fortsetzungserkrankung mit Unterbrechung
Tritt nach einer ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine weitere, ursächlich zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit ein, spricht man von einer Fortsetzungserkrankung.
Hier wird die Sechs-Wochen-Frist nur weitergeführt, wenn die zweite Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten eintritt (§ 3 Abs. 2 EFZG).
Beispiel: Nach 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen einer OP tritt nach 2 Monaten eine 5-wöchige Anschlussheilbehandlung ein. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt noch 2 Wochen.
Fazit:
Bei aufeinanderfolgenden Kurzerkrankungen oder Fortsetzungserkrankungen haben Arbeitgeber besondere Vorschriften der Entgeltfortzahlung zu beachten. Unklarheiten sollten rasch geklärt werden, um Fehler zu vermeiden.