Werden Arbeitnehmer krank und sind arbeitsunfähig, stellen sich häufig Fragen rund um die Entgeltfortzahlung. Ab wann besteht ein Anspruch, wie lange wird gezahlt und in welcher Höhe?
Anspruch ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schon ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt. Auch in der Probezeit haben Beschäftigte also diesen Anspruch.
Sechs Wochen voller Lohnersatz
Die Dauer der Entgeltfortzahlung beträgt nach § 3 EFZG bis zu sechs Wochen. In Tarif- oder Arbeitsverträgen kann eine längere Zahlung vereinbart sein. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit sein volles Bruttoeinkommen wie bei Arbeitsfähigkeit.
Auch Sonderzahlungen werden berücksichtigt
In die Berechnung der Entgeltfortzahlung fließen nach § 4 EFZG auch vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen ein, also beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Sie erhöhen den auszuzahlenden Betrag.
Kürzung bei Entgeltumwandlung möglich
Allerdings kann der Arbeitgeber den fortgezahlten Betrag um ein Drittel kürzen, wenn der Arbeitnehmer Teile des Arbeitsentgelts für eine Direktversicherung umwandelt hat.
Fazit:
Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf sechs Wochen vollen Lohnausgleich. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen und vertraglichen Regeln kennen, um keine Fehler bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu riskieren.