Erzielt der Betriebsrat in der Einigungsstelle keinen für ihn zufriedenstellenden Schiedsspruch, stellt sich die Frage nach den weiteren Handlungsoptionen.
Rechtsverbindlicher Schiedsspruch
Zunächst ist zu beachten, dass der Schiedsspruch rechtlich verbindlich ist. Die Parteien sind an die Entscheidung der Einigungsstelle gebunden.
Beschlussnachprüfung durch Arbeitsgericht
Allerdings kann laut § 100 ArbGG das Arbeitsgericht in einem Nachprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs überprüfen.
Prüfung auf Verfahrens- und Rechtsfehler
Das Gericht prüft, ob seitens der Einigungsstelle wesentliche Verfahrensfehler vorliegen oder ob der Spruch gegen geltendes Recht verstößt. Nur dann kann er aufgehoben werden.
Seltene Aufhebung in der Praxis
In der Praxis sind die Hürden für eine Aufhebung von Schiedssprüchen sehr hoch. Die meisten Sprüche bleiben rechtlich bestehen.
Weitere außergerichtliche Schritte
Ist der Schiedsspruch rechtlich bindend, bleibt dem Betriebsrat noch, weitere Gespräche zu führen, um doch noch eine Einigung zu erreichen.
Fazit:
Die Anrufung des Arbeitsgerichts bietet eine Chance der Überprüfung, führt aber selten zum Erfolg. Weitere Verhandlungen sind oft der bessere Weg.