Betriebsratstätigkeit und Arbeitszeiterfassung: Wichtige Entscheidung des LAG Düsseldorf

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Am 27.03.2025 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 11 SLa 594/24) eine wegweisende Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung von Betriebsräten getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob in Betriebsvereinbarungen festgelegte Kappungsgrenzen – also automatische Kürzungen von Zeitguthaben – auch für Mitglieder des Betriebsrats gelten

Was sind Kappungsgrenzen und warum sind sie problematisch?

Kappungsgrenzen sind Regelungen, die bestimmte Arbeitszeiten automatisch kürzen, zum Beispiel wenn sie außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit liegen. Arbeitgeber setzen solche Grenzen oft ein, um Mehrarbeit zu begrenzen oder die Zeiterfassung zu steuern.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Düsseldorf stellte klar: Kappungsgrenzen sind bei Betriebsratstätigkeit nicht zulässig. Die Zeiten der Betriebsratsarbeit müssen vollständig erfasst und dokumentiert werden. Das Gericht begründet dies damit, dass Betriebsräte in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Sie leisten in dieser Zeit keine vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des Arbeitgebers, sondern nehmen ihre gesetzlich geschützten Aufgaben wahr. Für Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit gilt ausschließlich § 37 Abs. 3 BetrVG. Von dieser Vorschrift kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

Auswirkungen für Betriebsräte

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Betriebsräte erheblich. Arbeitgeber dürfen keine Stunden für Betriebsratstätigkeit pauschal kürzen oder durch automatische Systemabzüge benachteiligen. Nur eine lückenlose Erfassung der Tätigkeitszeiten ermöglicht eine spätere Kontrolle und schützt Betriebsräte vor Konflikten wegen angeblicher Fehlzeiten oder Minusstunden.

Empfehlungen für Betriebsräte

  • Bestehen Sie auf vollständiger Zeiterfassung: Kappungsgrenzen oder automatische Pausenabzüge sind nicht zulässig.
  • Führen Sie eine eigene Zeiterfassung: Notieren Sie Ihre Betriebsratstätigkeiten parallel, um Änderungen nachvollziehen zu können.
  • Setzen Sie Ihre Rechte durch: Bei Problemen sollte notfalls gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgegangen werden. Die gerichtliche Geltendmachung steht jedem einzelnen Betriebsrat zu – gemeinsam mit weiteren Betriebsräten erhöht sich jedoch der Druck auf die Arbeitgeberseite.

Fazit

Das Urteil des LAG Düsseldorf sorgt für Rechtssicherheit: Betriebsräte genießen besonderen Schutz bei der Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitszeit nicht nachträglich kürzen oder „wegkappen“. Für Betriebsrätinnen und Betriebsräte ist es wichtig, auf eine korrekte Erfassung zu achten und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen

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