Handyverbot am Arbeitsplatz: Mitbestimmung des Betriebsrats?

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Darf der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbieten? Und wann muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 17.10.2023 (Az. 1 ABR 24/22) beantwortet – mit wichtigen Konsequenzen für die betriebliche Praxis.

Der Fall: Handyverbot während der Arbeitszeit

In einem Unternehmen nutzten viele Beschäftigte ihr Smartphone während betriebsbedingter Leerlaufzeiten – für WhatsApp, private Telefonate oder Social Media. Die Arbeitgeberin verbot daraufhin die private Handynutzung während der Arbeitszeit per Aushang und drohte bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen an.
Der Betriebsrat sah darin ein mitbestimmungspflichtiges Thema nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und klagte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG entschied: Ein generelles Verbot der privaten Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Begründung: Es geht um das Arbeitsverhalten – nicht um das Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beschäftigte müssen während der Arbeitszeit arbeitsbereit bleiben, auch bei Wartezeiten.

Was bleibt mitbestimmungspflichtig?

Das BAG stellt aber auch klar:

  • Ein Handyverbot in Pausen oder Sozialräumen ist mitbestimmungspflichtig, da es das Ordnungsverhalten betrifft.
  • Werden Sanktionen verhängt, die über das Weisungsrecht hinausgehen, oder wird das Mitbringen von Handys generell untersagt, ist die Mitbestimmung einzubeziehen.
  • Einzelverbote gegenüber einzelnen Beschäftigten betreffen in der Regel nicht das gesamte Kollektiv und sind meist nicht mitbestimmungspflichtig.

Achtung: Arbeitgeber sollten Weisungen zur Handynutzung so formulieren, dass Ruhe- und Pausenzeiten ausdrücklich ausgenommen sind.

Empfehlungen für die Praxis

  • Betriebsräte und JAV sollten das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und klare, transparente Regelungen zur privaten Handynutzung – gerade in Pausen – möglichst in einer Betriebsvereinbarung festhalten.
  • Arbeitgeber sollten darauf achten, Verbote nicht zu weit zu fassen und auf die Mitbestimmungsrechte Rücksicht nehmen.

Fazit

Das BAG schafft Klarheit: Arbeitgeber dürfen die private Nutzung von Handys während der Arbeitszeit untersagen – ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht dabei nicht. In Pausen und Sozialräumen sieht das jedoch anders aus. Hier sollte eine einvernehmliche Regelung im Betrieb angestrebt werden.

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