Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (27.03.2025, Az. 1 SLa 594/24) entschieden:
Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Teilnahme am betrieblichen Zeiterfassungssystem. Was bedeutet das für Betriebsräte und Arbeitgeber? Und warum sorgt die Zeiterfassung auch innerhalb der Arbeitnehmervertretung für Diskussionen?
Hintergrund: Zeiterfassungspflicht im Betrieb
Mit zunehmendem Fokus auf Arbeitszeiterfassung und Transparenz im Unternehmen war lange unklar, wie mit der Zeiterfassung von Betriebsratsmitgliedern – insbesondere von freigestellten – umzugehen ist. Das LAG Düsseldorf hat dazu nun wichtige Leitplanken gesetzt.
Das Urteil: Volle Dokumentation der Betriebsratstätigkeit
Nach dem LAG Düsseldorf müssen alle Zeiten der Betriebsratstätigkeit vollständig dokumentiert werden – inklusive Beginn, Ende und Pausen. Das Gericht folgt damit der Linie des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 7 ABR 22/12): Nur eine nachvollziehbare Dokumentation macht spätere Überprüfungen bei Streit über Entgelt oder Arbeitszeit möglich.
Besonders wichtig:
- Kappungsgrenzen, also automatische Löschungen oder Kürzungen von Arbeitszeiten außerhalb bestimmter Zeitfenster, sind für Betriebsratsmitglieder unzulässig.
- Betriebsratsmitglieder handeln unabhängig vom Unternehmen und unterliegen keinen Weisungen zur Lage oder Dauer ihrer Tätigkeit.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Auch wenn Betriebsratsarbeit keine „reguläre“ Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, muss sie im Zeiterfassungssystem dokumentiert werden. Das dient der Transparenz und schützt Betriebsratsmitglieder vor späteren Auseinandersetzungen über geleistete Zeiten.
Kontroverse: Zeiterfassung als Kontrollinstrument?
Innerhalb der Arbeitnehmervertretungen gibt es geteilte Meinungen: Manche sehen in der Zeiterfassung auch die Gefahr eines neuen Kontrollinstruments. Dennoch überwiegt der Vorteil einer transparenten und rechtssicheren Dokumentation.
Fazit: Transparenz und Schutz für Betriebsräte
Das Urteil bringt Klarheit:
Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen ihre Tätigkeit im Zeiterfassungssystem dokumentieren. Kappungsgrenzen sind unzulässig.
Betriebsräte und Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Systeme und Prozesse entsprechend anzupassen und für eine nachvollziehbare, faire Zeiterfassung zu sorgen.





