Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was passiert, wenn man während des Urlaubs im Ausland krank wird? Besonders außerhalb der EU stellen sich oft Unsicherheiten rund um die Lohnfortzahlung und die Anerkennung ärztlicher Atteste. Ein aktueller Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 284/24) zeigt, worauf es ankommt.
Der Fall im Überblick
Ein Lagermitarbeiter erkrankte während seines Urlaubs in Tunesien. Ein ärztliches Attest bescheinigte ihm für 24 Tage ein Reiseverbot und die Pflicht, die Wohnung nicht zu verlassen. Bereits am Tag nach der Krankschreibung buchte er eine Fähre zurück nach Europa – für 21 Tage später. Auffällig war zudem, dass der Mitarbeiter auch in den Vorjahren direkt nach Urlaubsende häufig krankgeschrieben war.
Das Gericht stellte fest: Die Kombination aus der langen Krankschreibung, dem klaren Reiseverbot, der frühzeitig gebuchten und fast punktgenauen Rückreise, dem Fehlen einer ärztlichen Nachkontrolle und der Krankheitsserie nach Urlaubsreisen weckte erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit.
Worauf kommt es für Arbeitnehmer an?
Das Urteil macht deutlich, dass deutsche Gerichte nicht nur das vorgelegte Attest prüfen, sondern stets das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers bewerten. Ein ausländisches Attest wird nicht automatisch akzeptiert, sondern auf Plausibilität und Konformität mit deutschen Vorgaben untersucht. Besonders bei längeren oder ungewöhnlichen Krankschreibungen ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Arbeitgeber und Gerichte genauer hinschauen.
Wichtig: Die Frage, in welchem Land ein Attest ausgestellt wurde, spielt nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, ob das Attest die Anforderungen an eine deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt – vor allem muss klar zwischen Krankheit und tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit unterschieden werden. Im beschriebenen Fall wurde das Attest zudem für mehr als zwei Wochen ausgestellt, was den Beweiswert laut deutscher Rechtsprechung zusätzlich mindert.
Was bedeutet das für die Praxis?
Arbeitnehmer sollten bei Krankheit im Ausland besonders sorgfältig vorgehen:
- Attest: Das Attest sollte klar und nachvollziehbar die Arbeitsunfähigkeit und die Diagnose enthalten.
- Verhalten: Das eigene Verhalten sollte mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit übereinstimmen (z.B. kein Reisen trotz Reiseverbot).
- Krankheit melden: Die Krankmeldung sollte umgehend dem Arbeitgeber mitgeteilt und alle geforderten Nachweise eingereicht werden.
- Dokumentation: Bei längeren oder auffälligen Krankschreibungen empfiehlt es sich, zusätzliche ärztliche Nachweise oder Nachkontrollen vorzulegen.
Das Fazit: Ein Attest ist kein Freifahrtschein. Gerichte prüfen bei Zweifeln genau die Umstände. Wer transparent und regelkonform handelt, ist im Streitfall auf der sicheren Seite.





