Die Arbeitswelt wird immer vernetzter – viele von uns arbeiten längst nicht mehr nur in einem „Stammbetrieb“, sondern funktions- und projektübergreifend in Matrixstrukturen. Doch wie wirkt sich das auf unser Wahlrecht bei der Betriebsratswahl 2026 aus? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu jetzt wichtige Antworten gegeben.
Das ist neu:
- Wenn du als Matrix-Führungskraft oder Mitarbeiter:in in mehreren Betrieben organisatorisch eingebunden bist, darfst du in allen diesen Betrieben an der Betriebsratswahl teilnehmen – und nicht nur dort, wo dein Arbeitsvertrag ursprünglich angesiedelt ist.
- Entscheidend ist, dass du tatsächlich in die Abläufe und Strukturen verschiedener Betriebe eingebunden bist und dort mitarbeitest oder Verantwortung trägst.
- Nur gelegentliche Zuarbeit reicht nicht aus – deine Mitwirkung muss „echte“ Eingliederung sein.
Was heißt das für dich?
- Dein Wahlrecht wird gestärkt: Wer in mehreren Betrieben arbeitet, kann auch mehrfach wählen, sofern die tatsächliche Eingliederung besteht.
- Achte darauf, dass du in allen relevanten Wählerlisten aufgeführt bist. Melde dich beim Wahlvorstand, falls du unsicher bist!
- Deine betriebliche Mitbestimmung wird flexibler und entspricht jetzt besser der modernen Arbeitswelt.
Was bleibt wie bisher?
- Das neue Wahlrecht gilt nur für interne Matrixstrukturen. Wer bei einer anderen Konzerngesellschaft oder im Ausland angestellt ist, bleibt weiter dem „Heimatbetrieb“ zugeordnet.
Fazit:
Das BAG-Urteil bringt für viele Beschäftigte mehr Mitsprache und Klarheit. Prüfe jetzt, ob du in mehreren Betrieben wahlberechtigt bist – und nutze die Chance, aktiv an der Betriebsratswahl 2026 teilzunehmen!





