Was das neue BAG-Urteil zu Matrixstrukturen bedeutet

Kollegen empfehlen
Das Profil der Mitglieder im Wirtschaftsausschuss

Die Arbeitswelt wird immer vernetzter – viele von uns arbeiten längst nicht mehr nur in einem „Stammbetrieb“, sondern funktions- und projektübergreifend in Matrixstrukturen. Doch wie wirkt sich das auf unser Wahlrecht bei der Betriebsratswahl 2026 aus? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu jetzt wichtige Antworten gegeben.

Das ist neu:

  • Wenn du als Matrix-Führungskraft oder Mitarbeiter:in in mehreren Betrieben organisatorisch eingebunden bist, darfst du in allen diesen Betrieben an der Betriebsratswahl teilnehmen – und nicht nur dort, wo dein Arbeitsvertrag ursprünglich angesiedelt ist.
  • Entscheidend ist, dass du tatsächlich in die Abläufe und Strukturen verschiedener Betriebe eingebunden bist und dort mitarbeitest oder Verantwortung trägst.
  • Nur gelegentliche Zuarbeit reicht nicht aus – deine Mitwirkung muss „echte“ Eingliederung sein.

Was heißt das für dich?

  • Dein Wahlrecht wird gestärkt: Wer in mehreren Betrieben arbeitet, kann auch mehrfach wählen, sofern die tatsächliche Eingliederung besteht.
  • Achte darauf, dass du in allen relevanten Wählerlisten aufgeführt bist. Melde dich beim Wahlvorstand, falls du unsicher bist!
  • Deine betriebliche Mitbestimmung wird flexibler und entspricht jetzt besser der modernen Arbeitswelt.

Was bleibt wie bisher?

  • Das neue Wahlrecht gilt nur für interne Matrixstrukturen. Wer bei einer anderen Konzerngesellschaft oder im Ausland angestellt ist, bleibt weiter dem „Heimatbetrieb“ zugeordnet.

Fazit:
Das BAG-Urteil bringt für viele Beschäftigte mehr Mitsprache und Klarheit. Prüfe jetzt, ob du in mehreren Betrieben wahlberechtigt bist – und nutze die Chance, aktiv an der Betriebsratswahl 2026 teilzunehmen!

Weitere Blogbeiträge
Kollegen empfehlen