Helau, Alaaf, Karneval, Fasching oder Fastnacht, nach Corona, die Narrenrufe sind wieder zu hören und es darf gefeiert werden. Höhepunkt der fünften Jahreszeit steht vor der Tür und gefeiert wird auch in vielen Betrieben. Doch so ausgelassen, wie es im Privaten oft der Fall ist, darf es bei der betrieblichen Karnevalsfeier nicht zu gehen. Einige Grundregeln:
Müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern an Rosenmontag freigeben?
Nein! Wer feiern will, muss sich grundsätzlich Urlaub nehmen. Rosenmontag und Weiberfastnacht sind keine Feiertage, sondern Brauchtumstag. Es besteht kein Anspruch auf Freistellung. Anders an gesetzlichen Feiertagen, hier sind Arbeitgeber dazu verpflichtet ihre Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen. Arbeitgeber werten es aber häufig als freiwillige Leistung, ihren Beschäftigten einen halben oder ganzen Tag bezahlt freizugeben. Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mindestens dreimal in Folge eine Freistellung gewährt, ohne schriftlich auf die Einmaligkeit hinzuweisen, tritt der besondere Fall der sogenannten betrieblichen Übung ein. Basierend auf dem Gewohnheitsrecht haben Arbeitnehmer auf Dauer den Anspruch auf eine Freistellung, weil bei der Leistung eine Regelmäßigkeit vorliegt.
Kann der Arbeitgeber nur bestimmten Mitarbeitern an Karneval freigeben?
Ja! Eine regionale Ungleichbehandlung beim Karneval ist ausnahmsweise zulässig, so die aktuelle Rechtsprechung. Besitzt ein Unternehmen verschiedene Standorte, kann der Arbeitgeber nur diejenigen Mitarbeiter freistellen, die in Karnevalsregion leben bzw. arbeiten. Die Sonderbehandlung ist gerechtfertigt aufgrund der überragenden Bedeutung des Brauchtums,
VG Berlin, 21.01.2016 62K 19.15.
Müssen alle an der betrieblichen Karnevalsfeier teilnehmen?
Ja! Voraussetzung, der Arbeitgeber erklärt, dass es sich dabei um eine von ihm organisierte betrieblich veranlasste Veranstaltung handelt und diese während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Also, wer nicht mit feiern will, muss ganz normal arbeiten.
Ist Alkohol erlaubt?
Ja! Gegen ein Glas Sekt oder Bier auf der betrieblichen Karnevalsfeier ist nichts einzuwenden. Dem Arbeitgeber jedoch unterliegt das Hausrecht. Damit besitzt er die Möglichkeit ein Alkoholverbot zu verhängen.
Wie laut darf die Musik an Karneval sein?
Karnevalsmusik als Stimmungsmacher darf nicht fehlen. Der Arbeitgeber müsse auch mal lautere Musik hinnehmen. Es gilt jedoch zu beachten, das kollegiale Umfeld und die Arbeit dürfen nicht beeinträchtigt werden. Ebenso sollten sich Mitarbeiter und Kunden dadurch nicht gestört fühlen.
Ein Kuss auf die Wange, abgeschnittener Schlips. Narrenfreiheit?
„Bützje“ hat Tradition und seine Berechtigung. Aber Vorsicht, der Kuss auf die Wange stellt laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einen Eingriff in die Intimsphäre des Einzelnen dar. Sicher ist, wer davor aktiv Erlaubnis einholt. Ein gewährter Kurs darf auch nicht als Aufforderung zu weiteren Handlungen gesehen werden. Auch anzügliche Witze können bereits als grenzüberschreitend wahrgenommen werden. Tradition im Wandel, das Abschneiden der Krawatte kann durchaus zum Schadensersatz führen, dazu ein Urteil des AG Essen, 1988, 20 C 691/87.
grenzenlose Narrenfreiheit auf der betrieblichen Karnevalsfeier besteht also nicht. In solchen Fällen obliegt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht und er muss geeignete Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen treffen.
Gilt auf der Karnevalsfeier der Unfallschutz?
Ja! Voraussetzung, es handelt sich um eine offizielle Veranstaltung, diese muss den Gemeinschaftssinn der Belegschaft fördern, für alle Angestellten offenstehen und ein Mitglied der Unternehmensleitung teilnehmen. Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn der Mitarbeiter so stark betrunken war, dass seine kognitiven und motorischen Fähigkeiten ausgesetzt haben. Auch wer nach der betrieblichen Karnevalsfeier nicht direkt nach Hause sondern in der nächste Kneipe einkehrt, verliert den Versicherungsschutz.
Darf der Arbeitgeber Fotos von Karneval veröffentlichen?
Nein! Das Recht am eigenen Bild regelt § 22 Kunsturhebergesetzes in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung. Der Mitarbeiter muss der Veröffentlichung von Fotos auf Social Media ausdrücklich zu sagen bzw. verweigern.
Krank nach der Karnevalsfeier!
Der Arbeitnehmer hat beim Feiern über den Durst getrunken. Wer sich jetzt ordnungsgemäß krank meldet, als unverschuldet arbeitsunfähig gilt, hat nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Wer hingegen verkatert zur Arbeit erscheint und deshalb Fehler bei der Arbeit begeht, kann sogar eine Abmahnung riskieren. Gleiches gilt für eine Krankmeldung und trotzdem Karneval feiern.