Seminare im Aktuelle Rechtsprechung. Bestimmung bei Einstellung. Digitale Unterrichtung des Betriebsrats reicht aus.

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Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat bei der Einstellung neuer Beschäftigter ein umfassendes Beteiligungsrecht. Voraussetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG, es müssen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Es werden auch kleine Betriebseinheiten erfasst, wenn sie weniger als 20 Beschäftigte haben, aber zu einem größeren Unternehmen gehören. Der Schwellenwert, 20 wahlberechtigte Mitarbeiter im Unternehmen, bezieht sich auf die Unternehmensebene und nicht auf den einzelnen Betrieb. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder personellen Einzelmaßnahmen zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Der Gedanke des Gesetzgebers: Dem Betriebsrat wird durch sein Mitbestimmungsrecht Einfluss auf die Sozialstruktur des Betriebs eingeräumt. Auch wird der Betriebsrat den Arbeitgeber gleich stoppen, mit dem Hinweis „Innerbetriebliche Ausschreibung“.

Möchte der Arbeitgeber eine Einstellung vornehmen, oder einen Arbeitsplatz neu einrichten, muss er vor jeder Maßnahme den Betriebsrat Anhören und die Zustimmung des Gremiums zur geplanten Veränderung einholen. Für diese Anhörung sieht das BetrVG keine Formvorschrift vor. Sie kann also mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen müssen dem Betriebsrat jedoch vorgelegt werden.

Eine aktuelle Diskussion in der Rechtsprechung beschäftigt sich mit der Frage, ob die digitale Unterrichtung, d. h. die Möglichkeit der Einsichtnahme in die relevanten digitalen Unterlagen, des Betriebsrates vollkommen ausreicht oder eine Überlassung der Unterlagen in Schriftform die richtige Vorgehensweise darstellt.

Das LAG Sachsen-Anhalt dazu in einer neueren Entscheidung: Im Zeitalter der Digitalisierung reicht es für die Unterrichtung aus, wenn der Arbeitgeber dem Gremium einen Zugang zu den digitalisierten Bewerbungsunterlagen einräumt. Ein Aushändigen schriftlicher Unterlagen ist dann nicht mehr erforderlich. Dem LAG scheint es zeitgemäß und fördert mit dieser Entscheidung die Digitalisierung in der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Einigkeit herrscht nicht. Unter den Juristen ist umstritten, ob der Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen bei personellen Einzelmaßnahmen in physischer Vorlage erhalten muss, oder ob allein der Zugang zu den digitalisierten Unterlagen ausreicht. Mit Spannung erwartet, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, das die Grundsatzfrage, ob die Bereitstellung der Einsichtnahme in digitale Bewerbungsunterlagen ausreicht, noch nicht entschieden hat. Auch in anderen Bereichen der Mitbestimmung des Betriebsrats könnte diese Entscheidung wegweisend Grundlagen für eine ausreichende digitale Einsichtsmöglichkeit bedeuten.

Zum vorliegenden Sachverhalt und Urteil mit Begründung Quelle:

LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022, Az. 2 TaBV 1/22

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