BAG-Urteil: Keine feste Regel für die Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag

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Arbeitszeitregelung durch Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. Oktober 2025 (Az.: 2 AZR 160/24) ein wichtiges Urteil gefällt: Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keinen starren Regelwert mehr. Damit wird die bisherige Praxis vieler Arbeitsgerichte, einen Richtwert von 25 % der Dauer der Befristung anzusetzen, ausdrücklich verworfen.

Was war bisher gängige Praxis?

Viele Arbeitsgerichte – wie zuletzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – gingen davon aus, dass die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mehr als 25 % der Gesamtdauer der Befristung betragen sollte. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag über zwölf Monate wären das drei Monate Probezeit.

Was ändert sich durch das BAG-Urteil?

Das BAG stellt klar:

Für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit gibt es keinen starren Regelwert. Stattdessen ist immer eine sorgfältige Einzelfallabwägung erforderlich.

Das bedeutet:

  • Die Probezeit muss an die erwartete Dauer des Arbeitsverhältnisses und an die Art der Tätigkeit angepasst werden.
  • Maßgeblich ist, wie lange eine Einarbeitung tatsächlich dauert und wie komplex die Aufgaben sind.
  • Im entschiedenen Fall hielt das BAG eine viermonatige Probezeit in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis für angemessen, da ein klar strukturierter Einarbeitungsplan mit drei Phasen bestand.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Für Arbeitgeber:

  • Die Dauer der Probezeit sollte begründet und dokumentiert werden. Ein detaillierter Einarbeitungsplan kann helfen, längere Probezeiten zu legitimieren.
  • Es empfiehlt sich, die Probezeit individuell zu gestalten und nicht schematisch immer drei Monate anzusetzen.

Für Arbeitnehmer:

  • Eine längere Probezeit ist nicht automatisch unwirksam – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
  • Auch bei einer unverhältnismäßig langen Probezeit bleibt die gesetzliche Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG (sechs Monate) für den allgemeinen Kündigungsschutz bestehen.

Fazit: Mehr Flexibilität, aber auch mehr Unsicherheit

Mit seiner Entscheidung sorgt das BAG für mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung von Probezeiten in befristeten Arbeitsverträgen, nimmt aber auch die Gerichte und Vertragsparteien in die Pflicht, sorgfältig abzuwägen. Ein pauschaler Richtwert gilt künftig nicht mehr.

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