Möchte ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, muss er gemäß § 168 SGB IX zwingend die Zustimmung des Integrationsamts als Teil der Bundesagentur für Arbeit einholen. Folgender Prüfungsmaßstab wird angewandt:
Umfassende Prüfung des Einzelfalls
Das Integrationsamt überprüft die geplante Kündigung umfassend auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit. Alle persönlichen und sozialen Umstände werden berücksichtigt.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Die Kündigung darf nur ultima ratio sein, wenn gelindere Mittel wie Versetzung oder Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich sind. Es findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt.
Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft
Bei der Prüfung muss besonderes Gewicht auf die Schwerbehinderung gelegt werden. Der Behindertenstatus ist zu berücksichtigen.
Interessenabwägung der Parteien
In einem weiteren Schritt werden die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen. Auch dabei fließt die Schwerbehinderung ein.
Zustimmung nur bei Unvermeidbarkeit
Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, hat es den Nachweis erbracht, dass sie unvermeidbar bzw. alternativlos ist. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Fazit:
Die Prüfung durch das Integrationsamt garantiert, dass Kündigungen Schwerbehinderter wohlbegründet und unumgänglich sind. Der Schwerbehindertenstatus erhält besonderes Gewicht.