Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument für Betriebsräte, um Mitbestimmungsrechte durchzusetzen. Bei der Anrufung sind bestimmte Beschlüsse erforderlich:
Beschluss über Anrufung
Zunächst muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen, dass er die Einigungsstelle anrufen möchte. Dies ist Voraussetzung (§ 76 Abs. 1 BetrVG).
Benennung der Themen
Der Beschluss sollte die strittigen Themen konkret benennen, zu denen der Betriebsrat die Einigungsstelle anruft, z.B. eine bestimmte Betriebsvereinbarung.
Festlegung der Betriebsratsmitglieder
Weiterhin sind im Beschluss die Betriebsratsmitglieder festzulegen, die den Betriebsrat in der Einigungsstelle vertreten sollen. Es können auch externe Sachverständige hinzugezogen werden.
Fristen beachten
Wichtig ist, die gesetzlichen Fristen für die Anrufung der Einigungsstelle nach gescheiterter Einigung mit dem Arbeitgeber einzuhalten (§ 76 Abs. 5 BetrVG).
Dokumentation des Beschlusses
Der Beschluss zur Anrufung der Einigungsstelle sollte unbedingt schriftlich protokolliert und die Unterlagen sorgfältig aufbewahrt werden.
Fazit:
Eine sorgfältige Beschlussfassung bildet die Grundlage für die erfolgreiche Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat.