Die Auswahl eines geeigneten Vorsitzenden und der Beisitzer für die Einigungsstelle ist elementar für den Erfolg des Verfahrens. Dabei sind verschiedene Aspekte zu beachten:
Unparteiischer Vorsitz
Als Vorsitzender kommt laut § 76 Abs. 2 BetrVG nur eine unparteiische, unabhängige Person in Frage. Amtsrichter oder erfahrene Anwälte sind typische Kandidaten.
Beisitzer benennen
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat benennen jeweils einen Beisitzer. Als Arbeitnehmerbeisitzer sollte ein kompetentes Betriebsratsmitglied ausgewählt werden.
Fachwissen des Vorsitzes
Der Vorsitzende sollte möglichst branchenspezifisches Wissen mitbringen. Bei komplexen Fachthemen kann ein Branchenexperte die Lösungssuche erleichtern.
Vertrauensvolles Verhältnis
Wichtig ist ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Betriebsrat und Vorsitzendem. Dessen Neutralität sollte gewährleistet sein.
Kostenaspekt bedenken
Da der Arbeitgeber die Kosten trägt, kann dies bei der Auswahl eine Rolle spielen. Ein teurer Schlichter könnte auf Widerstand stoßen.
Fazit:
Eine sorgfältige Auswahl des Vorsitzenden und der Beisitzer ist essenziell für eine sachdienliche Arbeit der Einigungsstelle im Sinne aller Parteien.