Alle Jahre wieder, der Sommer von seiner besten Seite mit Temperaturen über 30 Grad.
Das freut wer frei hat, aber wer arbeiten muss, könnte leiden. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen ergreifen. Das Büro zu heiß und stickig, oder der Arbeitsplatz im Freien kaum auszuhalten. Der Arbeitgeber sollte handeln und der Betriebsrat könnte mitbestimmen.
Das Arbeiten bei hohen Temperaturen kann unweigerlich zu Gesundheitsbelastungen führen. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass das nicht passiert und daher den Arbeitsplatz so einrichten, dass keine Gefährdungen durch Hitze vom Arbeitsplatz ausgehen (§ 3a ArbStättV). Daher hat er auch bei hohen Temperaturen eine Fürsorgepflicht. Er muss für eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur« sorgen. So steht es in Ziff. 3.5. des Anhangs zur neuen Arbeitsstättenverordnung. Was allerdings eine »zuträgliche Raumtemperatur« genau ist, sagt das Gesetz nicht. Allerdings gibt es Vorgaben in den sogenannten »Technischen Regeln für Arbeitsstätten« (ASR A), hier in Ziffer 3.5., die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisieren und viele detaillierte Hinweise für die Raumtemperatur in den Arbeitsstätten eines Betriebs enthalten. Danach gilt für Büroräume eine Raumtemperatur von maximal 26 Grad noch als »zuträglich«. Bei Temperaturen darüber muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen.
Was sollte Der Arbeitgeber bei hohen Temperaturen unternehmen?
Die Sonnenschutzsysteme, wie z.B. Außenjalousien, sind vollständig zu schließen. Hierauf und auf häufiges Lüften, sofern dies zur Abkühlung führt, hat der Arbeitgeber zu achten und hinzuweisen.
Zudem sollten Ventilatoren die Raumtemperatur erträglich gestalten und kostenlose Kaltgetränke bereitstehen. Arbeitsplätze und Pausenräume sind wenn möglich, auf von der Sonne abgewandte Einrichtungen zu verlegen.
Daneben können den Mitarbeitern weitere Maßnahmen empfohlen werden: z. B. gelegentliches Abkühlen durch Überströmen der Hände/Unterarme mit kaltem Wasser (Waschbecken), Nutzung der Pausen zur Abkühlung und Entspannung.
Damit diese Maßnahmen rechtsverbindlich und auch – im Notfall – rechtlich durchsetzbar sind, sollte der Betriebsrat sie in einer Betriebsvereinbarung festlegen.
Eine Gefährdungsbeurteilung vor Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist nicht erforderlich. Oft behaupten Arbeitgeber, dass Maßnahmen zur Wärmeentlastung eine vorherige Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erfordern ist. Das ist aber nicht der Fall. Denn Gefährdungsbeurteilungen werden langfristig geplant und nur selten bei akuter Hitze vorgenommen. Zudem liegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor (in Gestalt der ASR A 3.5.), dass Arbeiten bei Hitze gesundheitsschädlich ist und daher Gegenmaßnahmen zu ergreifen sind. Es geht daher nur darum festzustellen, ob die jeweiligen Temperaturstufen erreicht sind, da hierdurch die jeweiligen Maßnahmen ausgelöst werden können.
In der Praxis ist es jedoch immer ratsam, auch für akute Hitzeperioden eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und alle dann notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsvereinbarung zu bestimmen.
Ein Verlegen der Arbeitszeit ist durchaus möglich und sinnvoll. Das Arbeiten in den frühen und kühleren Morgenstunden kann Abhilfe schaffen.
Es kann ratsam sein, die Arbeitszeiten in den sommerlichen Hitzeperioden insgesamt zu verändern. So könnte der Betriebsrat vorschlagen, dass bei einer Raumtemperatur über 26 Grad nur noch maximal 6 Stunden gearbeitet wird. Bei über 30 Grad könnte auf 4 Stunden gekürzt werden. Bei vollem Lohnausgleich – selbstverständlich. Sinnvoll sind auch stündliche Arbeitspausen. Am besten regeln Betriebsräte all diese Fälle in einer Hitze-Betriebsvereinbarung.
Arbeiten im Freien unterliegen zudem einer gesonderten Beurteilung. Neben Hitze treten UV-Strahlen und Ozonbelastung als erhebliche Gefahr auf.
Die besten Schutzmaßnahmen reichen oft nicht aus, um die Gefahren vollständig einzudämmen. Daher muss hier in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um langfristig Maßnahmen festzulegen.
Bei Arbeiten über 25 Grad im Schatten müssen die Beschäftigten über die Gefahren informiert werden. Der Arbeitgeber muss permanent das Befinden der Beschäftigten überprüfen. Bei extremen Temperaturen sollte auf schwere Arbeiten verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Der Arbeitgeber sollte Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcreme zur Verfügung stellen.
Auch bei extremen Temperaturen steht dem Arbeitnehmer kein Recht auf Hitzefrei zu. Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz besteht ebenfalls nicht.
Dafür hat der Betriebsrat bei Hitze-Maßnahmen immer ein Mitbestimmungsrecht. Wichtigste Norm ist § 3a AbStättV.
Danach muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen gegen extreme Hitze ergreifen. Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten sind zu vermeiden. Bei der Wahl dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber einen Handlungsrahmen, er kann zwischen verschiedenen Maßnahmen wählen.
Immer dann, wenn dies im Arbeitsschutz der Fall ist, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Und zwar nach enthält§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Da es sich um ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht handelt, kann und sollte der Betriebsrat auch von sich aus initiativ werden und Maßnahmen vorschlagen. Sollte der Arbeitgeber sich verweigern, bleibt nur der Gang zur Einigungsstelle.