Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement kommt dem Betriebsrat eine zentrale Mitbestimmungsfunktion zu. Er soll die Interessen der Arbeitnehmer im BEM-Prozess wahren.
Gesetzliche Mitbestimmungsrechte
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist der Betriebsrat am gesamten BEM-Verfahren zu beteiligen. Er hat hier bei allen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber daher keine verbindlichen Regelungen für die Wiedereingliederung treffen.
Praxistipps für eine konstruktive Mitbestimmung
- Der Betriebsrat sollte möglichst frühzeitig in die Planung einbezogen werden.
- Er kann eigene Vorschläge für die Ausgestaltung des BEM machen.
- Gemeinsame Schulungen mit dem Arbeitgeber schaffen ein gemeinsames Verständnis.
- Vertraulichkeit im Umgang mit Gesundheitsdaten ist wichtig.
- Der Betriebsrat achtet auf die Freiwilligkeit der Teilnahme für den Arbeitnehmer.
- Eine einvernehmliche Lösung sollte immer Vorrang haben.
Fazit:
Durch die konstruktive Mitbestimmung des Betriebsrats kann ein optimales BEM-Verfahren im Sinne aller Beteiligten gestaltet werden. Seine Expertise sollte der Arbeitgeber frühzeitig nutzen.