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Die wichtige Rolle des Betriebsrats beim BEM

Beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement kommt dem Betriebsrat eine zentrale Mitbestimmungsfunktion zu. Er soll die Interessen der Arbeitnehmer im BEM-Prozess wahren.

Gesetzliche Mitbestimmungsrechte

Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist der Betriebsrat am gesamten BEM-Verfahren zu beteiligen. Er hat hier bei allen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber daher keine verbindlichen Regelungen für die Wiedereingliederung treffen.

Praxistipps für eine konstruktive Mitbestimmung

  • Der Betriebsrat sollte möglichst frühzeitig in die Planung einbezogen werden.
  • Er kann eigene Vorschläge für die Ausgestaltung des BEM machen.
  • Gemeinsame Schulungen mit dem Arbeitgeber schaffen ein gemeinsames Verständnis.
  • Vertraulichkeit im Umgang mit Gesundheitsdaten ist wichtig.
  • Der Betriebsrat achtet auf die Freiwilligkeit der Teilnahme für den Arbeitnehmer.
  • Eine einvernehmliche Lösung sollte immer Vorrang haben.

Fazit:

Durch die konstruktive Mitbestimmung des Betriebsrats kann ein optimales BEM-Verfahren im Sinne aller Beteiligten gestaltet werden. Seine Expertise sollte der Arbeitgeber frühzeitig nutzen.

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