Betriebsvereinbarungen unterliegen bestimmten Formalien. Werden diese nicht beachtet, können die Vereinbarungen angreifbar sein. Folgende Aspekte gilt es zu beachten:
Schriftform
Laut § 77 Abs. 2 BetrVG müssen Betriebsvereinbarungen schriftlich abgefasst und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dies ist zwingend erforderlich.
Geltungsdauer
Die Laufzeit bzw. Geltungsdauer sollte klar definiert werden, inkl. Kündigungsfristen. Fehlt dies, gilt die Vereinbarung unbefristet.
Änderung nur durch neue Vereinbarung
Betriebsvereinbarungen können nicht einseitig geändert werden. Es bedarf immer einer neuen schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Veröffentlichung im Betrieb
Die Belegschaft sollte durch Aushang oder Auslegung über die neue Betriebsvereinbarung und den Inhalt informiert werden.
Protokollierung der Verhandlungen
Die Sitzungsprotokolle zu den Verhandlungen sollten sorgfältig geführt und aufbewahrt werden. Sie dokumentieren das Zustandekommen.
Fazit:
Formfehler können die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen stark gefährden. Der Betriebsrat sollte daher penibel auf die Einhaltung aller Formalia achten.