BAG-Urteil: »Haustrunk« steht auch freigestellten Betriebsräten zu

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die sogenannten »Haustrunk«-Leistungen, wie sie regulären Außendienstmitarbeitenden gewährt werden. Für Betriebsräte und Unternehmen ist dieses Urteil von großer Bedeutung, wenn es um die Gleichbehandlung und Vergütung von Betriebsratsmitgliedern geht.

Was ist der »Haustrunk«?

Viele Unternehmen – insbesondere in der Getränkeindustrie – gewähren ihren Beschäftigten regelmäßig ein Guthaben an Getränkemarken, den sogenannten »Haustrunk«. Diese Marken stellen einen geldwerten Vorteil dar und werden oft als Teil des Arbeitsentgelts betrachtet. Außendienstmitarbeitende erhalten häufig zusätzliche Marken zur Versorgung unterwegs.

Der Fall vor dem BAG

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger als Verkaufsberater im Außendienst tätig und seit 2018 vollständig für die Betriebsratsarbeit freigestellt. Obwohl er weiterhin offiziell Mitarbeiter war, verweigerte ihm das Unternehmen die Auszahlung der zusätzlichen Getränkemarken für den Außendienst. Die Begründung: Die Marken seien ein pauschaler Aufwendungsersatz, der freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht zustehe.

Das Urteil: Gleichbehandlung und Lohnausfallprinzip

Das BAG entschied eindeutig zugunsten des Betriebsratsmitglieds. Die Richter stellten klar:

  • Die Getränkemarken sind Sachbezüge und damit ein Vergütungsbestandteil – kein Aufwendungsersatz.
  • Nach dem Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG) dürfen freigestellte Betriebsräte keine Nachteile beim Arbeitsentgelt erleiden. Sie müssen finanziell so gestellt werden, als würden sie weiterhin ihre regulären Aufgaben erfüllen.
  • Auch steuerrechtliche Bewertungen oder interne Betriebsvereinbarungen ändern daran nichts, solange die Marken nicht eindeutig als Aufwandsentschädigung zweckgebunden sind.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Betriebsräte und Unternehmen bedeutet das Urteil:

  • Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf alle geldwerten Vorteile, die sie ohne Freistellung erhalten hätten – dazu zählen auch Getränkemarken, Essensgutscheine oder Fahrtkostenzuschüsse.
  • Gleichbehandlung ist Pflicht: Es darf keine Schlechterstellung gegenüber regulären Mitarbeitenden geben.
  • Betriebsvereinbarungen und Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, wie Sachbezüge geregelt und begründet sind.

Fazit: Sachbezüge auch für freigestellte Betriebsräte sichern!

Das BAG-Urteil stärkt die Rechte freigestellter Betriebsräte und sorgt für mehr Klarheit bei der Auslegung des Lohnausfallprinzips. Unternehmen sollten ihre Vergütungsmodelle auf Gleichbehandlung prüfen und Betriebsräte auf ihre Ansprüche achten.

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