Mit welchen Regelungen für die Betriebsratswahl 2026 ist zu rechnen?

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Sitzung per Video- oder Telefonkonferenz

Wahlvorstände sollen künftig – genau wie Betriebsräte – ihre Sitzung per Video- oder Telefonkonferenz abhalten können. Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt unterstützt das Bedürfnis die Wahlarbeit auch mittels Technik effizient umzusetzen. Ob und inwieweit diese digitale Möglichkeit genutzt wird, ist allerdings Entscheidung des Wahlvorstands. Voraussetzung für digitale Sitzung soll dann immer ein Beschluss des Wahlvorstands sein, der Regeln festsetzen kann, welche Themen per Video- oder Telefonkonferenzen und welche besser als in Präsenzsitzung zu besprechen sind.

Für bestimmte Arbeitsschritte oder Themen kommen nach dem Entwurf keine Video- oder Telefonkonferenzen in Betracht:

– Prüfung eingereichte Wahlvorschlagslisten

– Nachprüfung von Vorschlagslisten, nach dem sie aufgrund einer Beanstandung des Wahlvorstands korrigiert wurden

– die eigentliche Stimmauszählung

– Bearbeitung der Briefwahlunterlagen

– Durchführung eines Losverfahrens

Korrekturen an der Wählerliste länger möglich

Korrekturen an der Wählerliste sollen künftig noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl vorgenommen werden können – also deutlich länger. Eine Berichtigung der Wählerliste ist selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit derzeit nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich.

Wahlausschreiben

Die Pflicht zur Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Betrieb wird um die Pflicht ergänzt, den in § 24 Abs. 2 WO genannten abwesenden Wahlberechtigten das Wahlausschreiben zuzusenden. Dies per Post oder E-Mail.

Unverlangtes Zusenden der Briefunterlagen

Was tun, wenn der Wahlberechtigte arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis zeitweise ruht?

Wer längere Zeit nicht im Betrieb ist, dem fehlt jegliche Informationen zur Wahl. Bislang konnten Briefwahlunterlagen nur auf Anforderung der Wähler versandt werden. Auch dies soll sich ändern. Um möglichst vielen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Betriebsratswahl zu ermöglichen, soll der Wahlvorstand künftig Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden. Die voraussichtliche Abwesenheit der Wahlberechtigten muss vom Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird bis zum Wahltag bestehen. Dies muss dem Wahlvorstand bekannt sein.

Wegfall der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen

Bei Betriebsratswahlen erfolgt die Präsenzwahl künftig ohne Wahlumschläge. Bisher waren Stimmzettel in Wahlumschläge einzulegen. Durch Wegfall der Wahlumschläge kann der Zeitaufwand für den Wahlvorstand bei der Stimmauszählung reduziert werden und im Sinne besserer Nachhaltigkeit die Umwelt- und Kostenbelastung gesenkt werden.

Festlegung der Uhrzeit bei Fristen

Künftig soll klar geregelt werden, dass und wie der Wahlvorstand festlegen kann, bis zu welcher Uhrzeit ihm am jeweiligen Tag des Fristablaufs  Unterlagen (Vorschlagslisten, Wahlvorschläge, Einsprüche gegen die Wählerliste) zugegangen sein müssen. Macht der Wahlvorstand hiervon Gebrauch, muss das Wahlausschreiben zusätzlich eine Angabe der vom Wahlvorstand bestimmten Uhrzeiten enthalten. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt.

Der Wahlvorstand darf seine Sitzungen nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchführen

Das meist dreiköpfige Wahl-Team soll Präsenzsitzungen durchführen. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18.6.2021 in Kraft getreten ist, hat für den Betriebsrat unter engen Voraussetzungen Sitzungen und Beschlussfassung per Video-oder Telefonkonferenzen zugelassen. Als Voraussetzung gilt, eine Geschäftsordnung regelt präzise die Rahmenbedingungen und der Vorrang der Präsenzsitzung bleibt gewahrt. Der Gesetzgeber hat im Betriebsrätemodernisierungsgesetz keine Regelung zu den Sitzungen des Wahlvorstands vorgenommen. Daher erscheint eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 30 Abs. 2 BetrVG auf die Sitzung des Wahlvorstandes nicht möglich. Bei einer Größe von drei Wahlvorstands Mitgliedern scheint es leicht möglich, unter Einhaltung von speziellen Maßnahmen, eine Präsenzsitzung durchzuführen. Es empfiehlt sich, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand vorzusehen um dessen Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Vorbereitungen der Sitzungen können zur häufigen Kontaktvermeidung in Video- und Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Die finale Erörterung der Einzelheiten der Durchführung der Betriebsratswahl und die Beschlussfassung haben dann in Präsenzsitzung des Wahlvorstandes zu erfolgen.

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