In der modernen Arbeitswelt gibt es zahlreiche Situationen, die Fragezeichen bezüglich der Arbeitszeit aufwerfen. Hier ein Überblick über die Regelungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer kennen sollten.
1. Umkleide- und Vorbereitungszeiten: Wann sind sie Teil der Arbeitszeit?
Laut Arbeitsrecht zählt die Zeit, die für das Umziehen in Schutz- oder Dienstkleidung benötigt wird, zur Arbeitszeit, wenn dies im Betrieb geschieht (§ 611a BGB). Wer also einen speziellen Overall oder eine Uniform tragen muss, für den beginnt die Arbeitszeit mit dem Umziehen im Unternehmen. Anders verhält es sich, wenn keine spezielle Dienstkleidung erforderlich ist – hier gehört die Umkleidezeit nicht zur bezahlten Arbeitszeit.
Die Vorbereitungszeit für das Hochfahren von Maschinen oder Computern fällt ebenfalls unter die bezahlte Arbeitszeit. Beschäftigte müssen somit nicht früher am Arbeitsplatz sein, um solche Vorbereitungen zu treffen.
2. Pausenregelungen: Was ist erlaubt?
Das Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG) schreibt vor, dass Arbeitnehmer nach mehr als sechs Stunden Arbeit Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten haben. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden erhöht sich dieser Anspruch auf 45 Minuten. Wichtig ist, dass Kaffee- oder Raucherpausen, die außerhalb dieser festgelegten Pausenzeiten liegen, nicht zur Arbeitszeit zählen und daher nicht vergütet werden.
3. Arzttermine während der Arbeitszeit
Grundsätzlich sollten Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Falls dies jedoch nicht möglich ist, beispielsweise bei Notfällen oder mangelnder Verfügbarkeit von Terminen außerhalb der Arbeitszeiten, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Zeit für den Arztbesuch als Arbeitszeit zu werten. Eine entsprechende Bescheinigung des Arztes ist dann vorzulegen.
4. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Ein klarer Unterschied besteht zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Während Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt und oft durch Tarifverträge geregelt ist, zählt Rufbereitschaft nicht zur Arbeitszeit, solange der Mitarbeiter nicht tatsächlich zur Arbeit gerufen wird (§ 611a BGB).
5. Dienstreisen und Fortbildungen
Wenn vom Arbeitgeber angeordnet, sind sowohl Dienstreisen als auch Fortbildungen Teil der Arbeitszeit. Dies schließt die eigentliche Reisezeit ein, sofern währenddessen Arbeitsaufgaben erledigt werden. Freie Zeiten, wie z.B. das eigenständige Verbringen der Zeit im Zug ohne Arbeitstätigkeiten, fallen jedoch nicht unter die bezahlte Arbeitszeit.
6. Der Arbeitsweg und seine Tücken
Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zählt generell nicht zur Arbeitszeit. Verspätungen durch externe Einflüsse wie Streiks oder Unwetter gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme bildet der Außendienst: Hier beginnt die Arbeitszeit bereits mit dem Verlassen der Wohnung zum ersten Kunden.
Fazit
Die genaue Kenntnis dessen, was zur Arbeitszeit zählt und was nicht, ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Sie hilft, Missverständnisse zu vermeiden und sorgt für eine gerechte Abrechnung der Arbeitsleistung.